Gesetze / Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung

AtAV

§ 22 Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

Stand: 12.08.2020

Bund2 Fassungen

Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 11 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 des Atomgesetzes zur Änderung des einheitlichen Begleitscheins dieser Verordnung zu erlassen.

§ 21 § 23