Gesetze / Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung
AtAV§ 22 Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Stand: 12.08.2020
Das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 11 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 des Atomgesetzes zur Änderung des einheitlichen Begleitscheins dieser Verordnung zu erlassen.