Gesetze / Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung
AtAV§ 15 Zustimmung zur Durchfuhr
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtAV%202009/15#abs-1 (1) Die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente durch das Inland aus einem oder in einen Mitgliedstaat bedarf der Zustimmung. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt unter Verwendung von Abschnitt A-3 oder B-3 des einheitlichen Begleitscheins. Die Zustimmung ist vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu erteilen, wenn die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften für die Beförderung gewährleistet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtAV%202009/15#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Verbringung von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen durch das Inland, wenn diese aus einem Drittland in einen Mitgliedstaat eingeführt werden, für ein Drittland bestimmt sind und zunächst in einen anderen Mitgliedstaat eingeführt worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AtAV%202009/15#abs-3 (3) Die Zustimmung kann nur dann mit Auflagen verbunden werden, wenn damit sichergestellt werden soll, dass die Anforderungen für die Beförderung von radioaktivem Material erfüllt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AtAV%202009/15#abs-4 (4) § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AtAV%202009/15#abs-5 (5) Wurde der Durchfuhr für eine bestimmte Verbringung zugestimmt, kann die Zustimmung zur Rückverbringung nicht verweigert werden, wenn
Änderungsverlauf
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2034; 2021 I 5261)
BGBl. 2018 I S. 2034
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