Gesetze / Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung

AtAV

§ 19 Sprachenregelung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AtAV%202009/19#abs-1 (1) Der Genehmigungsantrag sowie erforderliche zusätzliche Unterlagen und Informationen sind in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AtAV%202009/19#abs-2 (2) Soweit der Genehmigungsantrag dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zum Zweck der Zustimmung übermittelt wird, liefert der Versender auf Antrag des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eine beglaubigte Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache.

§ 18 § 20