§ 72 Erlöschen
Stand: 12.06.2026
Wird zitiert von 126
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Arnsberg, 15.09.2006 – 12 K 1181/06.AZitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 07.09.2010 – 11 LA 392/09Zitiert von 2
- VG Schleswig, 15.05.2020 – 11 A 69/19
- VG Köln, 18.10.2018 – 20 K 11086/17.A
- VGH Baden-Württemberg, 24.07.2013 – A 11 S 697/13Rechtmäßigkeit des Widerrufs eines Abschiebungsverbots bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 152
- VG Köln, 06.10.2016 – 20 K 7392/15.A
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 23.03.2026 – 1 K 2939/24
- VG Berlin, 19.03.2026 – 35 L 763/25 A
- BVerwG, 18.12.2025 – 1 C 27.24Fortentwicklung des Stufenmodells zur Identitätsklärung im EinbürgerungsverfahrenZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 72 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/72#abs-1 (1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des internationalen Schutzes erlöschen im Einklang mit Artikel 66 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1348, wenn der Ausländer
Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/72#abs-2 (2) Der Ausländer hat einen Anerkennungs-, Zuerkennungs- oder Feststellungsbescheid und einen Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/72#abs-3 (3) Gerichtlicher Rechtsschutz unmittelbar gegen das Erlöschen besteht nicht. Der Ausländer erhält auf Antrag eine Bestätigung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 1.