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# § 72 AsylVfG 1992 — Erlöschen

Asylgesetz  
Stand: 12.06.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des internationalen Schutzes erlöschen im Einklang mit Artikel 66 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1348, wenn der Ausländer

- 1. eindeutig, freiwillig und schriftlich gegenüber dem Bundesamt auf sie verzichtet,

- 2. auf seinen Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines anderen Mitgliedstaats erworben hat oder

- 3. nachträglich in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten hat.

Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes.

(2) Der Ausländer hat einen Anerkennungs-, Zuerkennungs- oder Feststellungsbescheid und einen Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbehörde abzugeben.

(3) Gerichtlicher Rechtsschutz unmittelbar gegen das Erlöschen besteht nicht. Der Ausländer erhält auf Antrag eine Bestätigung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 1.

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Zitiervorschlag: § 72 AsylVfG 1992

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/72

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