§ 51 Länderübergreifende Verteilung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 140
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Würzburg, 05.05.2020 – W 6 K 18.32318Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 03.07.2012 – A 6 K 474/12
- VG Magdeburg, 02.12.2014 – 2 B 287/14Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 23.01.2003 – 12 LB 532/02
- VGH Baden-Württemberg, 02.02.2006 – A 12 S 929/05Zitiert von 11
- VG Ansbach, 13.01.2023 – AN 17 K 22.30740
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 27.05.2026 – 23 A 438/21.A
- VG Ansbach, 19.02.2026 – AN 18 S 26.30037
- VG Arnsberg, 19.11.2025 – 10 L 988/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 51 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/51#abs-1 (1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länderübergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/51#abs-2 (2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des Ausländers. Über den Antrag entscheidet die zuständige Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt beantragt ist.