§ 84a Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/84a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 84 Abs. 1 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/84a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/84a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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13.04.2017 Ausfertigung
§ 84a aufgehoben durch Artikel 6 Abs. 14 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I 872)
BGBl. 2017 I S. 872
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.