§ 84a Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung
Stand: 12.06.2026
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- BVerfG, 20.03.2002 – 2 BvR 794/95§ 43 a StGB (Vermögensstrafe) mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtigZitiert von 55
- VG Köln, 05.12.2023 – 12 K 2019/22
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/84a#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 84 Absatz 1 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/84a#abs-2 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/84a#abs-3 (3) (weggefallen)