Gesetze / Asylgesetz

AsylG

§ 84a Gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung

Stand: 12.06.2026

VerwaltungsrechtBund2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/84a#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 84 Absatz 1 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, gewerbsmäßig handelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/84a#abs-2 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/84a#abs-3 (3) (weggefallen)

§ 84 § 85