Gesetze / Asylgesetz

AsylG

§ 80 Ausschluss der Beschwerde

VerwaltungsrechtBund2 Fassungen

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

§ 80 § 81