§ 73c Widerruf und Rücknahme von Abschiebungsverboten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/73c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes ist zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/73c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/73c?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 73 Absatz 2c bis 6 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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21.12.2022 Ausfertigung
§ 73c neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 2817)
BGBl. 2022 I S. 2817
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.