Gesetze / Asylgesetz

AsylG

§ 73c Widerruf und Rücknahme von Abschiebungsverboten

VerwaltungsrechtBund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/73c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes ist zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/73c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/73c?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 73 Absatz 2c bis 6 gilt entsprechend.

§ 73c § 74