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§ 73c AsylVfG 1992 — Widerruf und Rücknahme von Abschiebungsverboten

Asylgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes ist zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist.

(2) Die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(3) § 73 Absatz 2c bis 6 gilt entsprechend.