§ 73b Widerruf und Rücknahme des subsidiären Schutzes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/73b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Gewährung des subsidiären Schutzes ist zu widerrufen, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maß verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. § 73 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/73b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Anwendung des Absatzes 1 ist zu berücksichtigen, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass der Ausländer, dem subsidiärer Schutz gewährt wurde, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 zu erleiden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/73b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ist zurückzunehmen, wenn der Ausländer nach § 4 Absatz 2 von der Gewährung subsidiären Schutzes hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist oder eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen oder die Verwendung gefälschter Dokumente für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend war.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/73b?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 73 Absatz 2b Satz 3 und Absatz 2c bis 6 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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21.02.2024 Ausfertigung
§ 73b eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. I Nr. 54)
BGBl. 2024 I Nr. 54
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21.12.2022 Ausfertigung
§ 73b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 2817)
BGBl. 2022 I S. 2817
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