Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
SGB IV§ 130 Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Impfzentren
Stand: 01.07.2022
Einnahmen aus Tätigkeiten als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt oder Apothekerin oder Apotheker in einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam sind nicht beitragspflichtig. Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 130 SGB IV →
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- BSG, 12.06.2024 – B 12 BA 8/22 RSozialversicherungspflicht - Tätigkeit eines Arztes für die Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge (HEAE) - Durchführung von Erstuntersuchungen und Beurteilung von Erstuntersuchungsbefunden - abhängige Beschäftigung - selbstständige TätigkeitZitiert von 34
- BSG, 12.06.2024 – B 12 BA 5/23 RSozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Tätigkeit eines Arztes für die Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge (HEAE) - ambulante Behandlung von Flüchtlingen - Durchführung von Erstuntersuchungen und Beurteilung von Erstuntersuchungsbefunden - Infektionsschutz - Vereinbarung - Auftragsverhältnis - abhängige Beschäftigung - selbstständige TätigkeitZitiert von 11
- LSG Hessen, 27.04.2023 – L 1 BA 17/22Zitiert von 2
- LSG Hessen, 23.03.2023 – L 1 BA 18/22Zitiert von 1
- LSG Hessen, 12.05.2022 – L 1 BA 76/21Zitiert von 3
- LSG Hessen, 12.05.2022 – L 1 BA 75/21Zitiert von 3
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