§ 26a Sichere Drittstaaten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/26a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/26a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/26a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.