§ 29b Sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1348
Stand: 12.06.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/29b#abs-1 (1) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 64 der Verordnung (EU) 2024/1348.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/29b#abs-2 (2) Die Bundesregierung soll in der Rechtsverordnung die Anwendung des § 61 Absatz 2 Satz 4 und des § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes auf Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat nach Absatz 1 ausschließen, die bis zum Zeitpunkt der Aufnahme des Herkunftsstaates in die Rechtsverordnung einen Asylantrag gestellt haben, sofern die Begründetheitsprüfung des Asylantrags nicht im Einklang mit Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a bis f der Verordnung (EU) 2024/1348 beschleunigt wird, oder die sich bis zum Zeitpunkt der Aufnahme dieses Herkunftsstaates in die Rechtsverordnung geduldet in Deutschland aufgehalten haben, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/29b#abs-3 (3) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 12. Juni 2027, einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Bestimmung weiterhin vorliegen, soweit die sicheren Herkunftsstaaten nicht nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 auf Unionsebene bestimmt wurden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 29b AsylG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Düsseldorf, 22.05.2026 – 30 L 322/26.A
- VG Potsdam, 10.04.2026 – VG 2 L 346/26.AZitiert von 2
- VG Berlin, 25.02.2026 – 31 L 481/25 AZitiert von 2
- VG Osnabrück, 22.06.2026 – 7 B 80/26Vorläufiger Rechtsschutz gegen Einreise- und Aufenthaltsverbot; voraussichtliche Unionsrechtswidrigkeit der Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- VG Lüneburg, 02.07.2026 – 2 A 514/25Aussetzung des Klageverfahrens nach § 77 Abs. 5 AsylG; Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.02.2026 in Kraft
§ 29b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 364)
BGBl. 2025 I Nr. 364
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