Gesetze / Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ArbnErfG§ 29 Errichtung der Schiedsstelle
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/29?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Schiedsstelle wird beim Patentamt errichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/29?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Schiedsstelle kann außerhalb ihres Sitzes zusammentreten.
Änderungsverlauf
-
04.09.1967 Ausfertigung
§ 29 aufgehoben und umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. September 1967 (BGBl. I 953)
BGBl. 1967 I S. 953
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.