Gesetze / Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

ArbnErfG

§ 29 Errichtung der Schiedsstelle

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/29?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Schiedsstelle wird beim Patentamt errichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/29?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Schiedsstelle kann außerhalb ihres Sitzes zusammentreten.

§ 28 § 30