Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1967, S. 953

BGBl. 1967 I S. 953 · 50.669 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1967, Seite 953 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 953
                                                                           Teil I
  1967                    Ausgegeben zu Bc>'nn am 9. September 1967
    Tag                                                                      Inhalt
               953

Z1997 A
      Nr. 56
       Seite
   4. 9. 67   Gesetz zur Änd,~nmg des Patentgesetzes, des Warenzeichengesetzes und weiterer Gesetze                                               953
                 B11nd('S(J<'SPl,.hl. 111 4:W-1, 423-1, 421-1,   424-4-1, 422-1, 43-6
                                                   Hinweis auf andere Verkündungsblätter
              Rc:chlsvorsdirillcn        der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    963

                                          Gesetz
                 zur Änderung des Patentgesetzes, des Warenzeichengesetzes
                                   und weiterer Gesetze
                                                                 Vom 4. September 1967

  Der Bundesli:1g hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
                            Artikel 1

              Änderung des Patentgesetzes

  Das Patentgesetz in der Fassung vom 9. Mai 1961
(Bundesgesetzbl. l S. 549, 550) wird wie folgt ge-
ändert:
 1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    11(2) Ausgenommen sind Erfindungen, deren
   Verwertung den Gesetzen oder guten Sitten
   zuwiderlaufen würde, soweit es sich nicht um
   Gesetze handelt, die nur das Feilhalten oder
   Inverkehrbringen des Gegenstands der Erfin-
   dung oder, wenn Gegenstand der Erfindung ein
   Verfahren ist, des durch das Verfahren unmit-
   telbar hergestellten Erzeugnisses beschränken."

2. In § 4 Abs. 1 wird die Klammer                         11   (§ 28)" ge-
   strichen.

3. § 11 Abs. 1 bis 4 erhält folgende Fi;issung:
    11(1) Für jede Anmeldung ist vor der Bekannt-
   machung eine Bekanntmachungsgebühr (§ 31),
   für jede Anmeldung und für jedes Patent bei
   Beginn des dritten und jedes folgenden Jahres
   nach dem auf die Anmeldung folgenden Tag
   eine Jahresgebühr nach dem Tarif zu entrichten.

      (2) Für ein Zusatzpatent (§ 10 Abs. 1 Satz 2)
   sind Jahresgebühren nicht zu entrichten. Wird
   das Zusatzpatent zu einem selbständigen Patent,
   so wird es gebührenpflichtig; Fälligkeitstag und
   Jahresbetrag richten sich nach dem Anfangstag
   des bisherigen Hauptpatents. Für die Anmel-
   dung eines Zusatzpatents gelten diese Bestim-
   mungen entsprechend mit der Maßgabe, daß in
   den Fä1len, in denen die Anmeldung eines Zu-

  satzpatents als Anmeldung eines selbständigen
  Patents gilt, die Jahresgebühren wie für eine
  von Anfang an selbständige Anmeldung zu
  entrichten sind.

     (3) Die Gebühren für das dritte und die fol-
  genden Jahre sind bis zum Ablauf von zwei
  Monaten nach Fälligkeit zu entrichten. Wird die
  Frist versäumt, so muß der tarifmäßige Zu-
  schlag für die Verspätung der Zahlung entrich-
  tet werden. Nach Ablauf der Frist gibt das Pa-
  tentamt dem Anmelder oder Patentinhaber
  Nachricht, daß die Anmeldung als zurückge-
  nommen gilt (§ 35 Abs. 3) oder das Patent er-
  lischt (§ 12), wenn die Gebühr mit dem tarif-
  mäßigen Zuschlag nicht bis zum Ablauf von
  sechs Monaten nach Fälligkeit oder bis zum
  Ablauf eines Monats nach Zustellung der Nach-
  richt, sofern diese Frist später als sechs Mo-
  nate nach Fälligkeit abläuft, entrichtet wird.

     (4) Das Patentamt kann die Absendung der
  Nachricht auf Antrag des Anmelders oder Pa-
  tentinhabers hinausschieben, wenn er nachweist,
  daß ihm die Zahlung nach Lage seiner Mittel
  zur Zeit nicht zuzumuten ist. Es kann die Hin-
  ausschiebung davon abhängig machen, daß in-
  nerhalb bestimmter Fristen Teilzahlungen ge-
  leistet werden. Erfolgt eine Teilzahlung nicht
  fristgemäß, so benachrichtigt das Patentamt den
  Anmelder oder Patentinhaber, daß die Anmel-
  dung als zurückgenommen gilt oder das Patent
  erlischt, wenn der Restbetrag nicht innerhalb
  eines Monats nach Zustellung gezahlt wird."

4. § 11 Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
     ,,Geleistete Teilzahlungen werden nicht erstat-
   tet, wenn wegen Nichtzahlung des Restbetrags
   das Patent erlischt (§ 12) oder die Anmeldung
   als zurückgenommen gilt (§ 35 Abs. 3)."
BGBl. 1967, Seite 954 — Originalseite als Abbildung
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954                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I

5. § 11 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
   ,,(7) Wenn der Anmelder oder Patentinhaber
  seine Bedürftigkeit nachweist, können ihm die
  Gebühren für die Bekanntmachung und für das
  dritte bis neunte Jahr bis zum Beginn des
  zehnten gestundet und, wenn die Anmeldung
  zurückgenommen wird oder das Patent inner-
  halb der ersten zehn Jahre erlischt, erlassen
  werden."

6. In § 11 Abs. 9 Satz 2 werden nach dem Wort

      ,,zurückgenommen" folgende Worte eingefügt:
      „oder wird die Anmeldung zurückgenommen
      oder zurückgewiesen".

7. § 14 erhält folgenden Absatz 6:

       ,, (6) Wird die Erklärung für eine Anmeldung

      abgegeben, so sind die Bestimmungen der Ab-

      sätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden."

8. In§ 17 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „Bundes-
   minister der Justiz" durch die Worte „Präsident
   des Patentamts" ersetzt.

9. § 24 Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung:

    ,, (3) Das Patentamt gewährt jedermann auf

  Antrag Einsicht in die Akten sowie in die zu
  den Akten gehörenden Modelle und Probe-

  stücke, wenn und soweit ein berechtigtes Inter-
  esse glaubhaft gemacht wird. Jedoch steht die
  Einsicht in
  1. die Rolle,

  2. die Akten von nicht bekanntgemachten Pa-

        tentanmeldungen, wenn seit dem Tag der

        Einreichung der Anmeldung oder, sofern für

        die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als
        maßgebend in Anspruch genommen wird, seit

        diesem Zeitpunkt achtzehn Monate verstri-
        chen sind und ein Hinweis gemäß Absatz 4
        veröffentlicht worden ist,

      3. die Akten bekanntgemachter Patentanmel-

         dungen und

      4. die Akten erteilter Patente einschließlich der
         Akten von Beschränkungsverfahren (§ 36 a)
  sowie in die zu den Akten gehörenden Modelle
  und Probestücke jedermann frei. In die Be-
  nennung des Erfinders (§ 26 Abs. 6) wird, wenn
  der vom Anmelder angegebene Erfinder es be-
  antragt, Einsicht nur nach Satz 1 gewährt; § 36
  Abs. 1 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwen-
  den. In die Akten von Patentanmeldungen und
  Patenten, für die g(~mäß § 30 a jede Bekannt-
  machung unterbleibt, kann das Patentamt nur
  nach Anhörung der zuständigen obersten Bun-
  desbehörde Einsicht gewähren, wenn und so-
  weit ein besonderes schutzwürdiges Interesse
  des Antragstellers die Gewährung der Einsicht
  geboten erscheinen läßt und hierdurch eine Ge-
  fährdung des Wohls der Bundesrepublik
  Deutschland oder eines ihrer Länder nicht zu

  erwarten ist.

    (4) Das Patentamt veröffentlicht die Beschrei-
  bungen und Zeichnungen, auf Grund deren die

   Patente erteilt worden sind (Patentschriften),
   regelmäßig erscheinende Ubersichten über die
   Eintragungen in die Rolle, soweit sie nicht nur
   den regelmäßigen Ablauf der Patente betreffen,
   und Hinweise auf die Möglichkeit der Einsicht
   in die Akten noch nicht bekanntgemachter Pa-
   tentanmeldungen (Patentblatt). Das Patentamt
   kann auch den Inhalt der nach Absatz 3 Nr. 2
   jedermann zur Einsicht freistehenden Akten
   veröffentlichen. § 30 a Abs. 1 bleibt unberührt."

10. § 24 erhält folgenden Absatz 5:

    ,,(5) Von der Veröffentlichung des Hinweises
   gemäß Absatz 4 Satz 1 an kann der Patentsucher
   von demjenigen, der den Gegenstand der An-
   meldung benutzt hat, obwohl er wußte oder
   wissen mußte, daß die von ihm benutzte Erfin-

   dung Gegenstand der Anmeldung war, eine

   nach den Umständen angemessene Entschädi-

   gung verlangen; für die Zeit bis zur Bekannt-
   machung der Anmeldung sind Ansprüche nach
   § 47 Abs. 1 und 2 ausgeschlossen. Der Ansp1 uch
   besteht nicht, wenn der Gegenstand der An-
   meldung offensichtlich nicht patentfähig ist.
   § 48 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden."

11. Der bisherige Absatz 5 des § 24 wird Absatz 6.

12. § 26 Abs. 4 erhält folgenden Satz 2:

   „Hat der Anmelder die Erfindung auch in einem
   anderen Staat angemeldet, so hat er dem Patent-
   amt unabhängig von einer Aufforderung nach
   Satz 1 das Aktenzeichen dieser Anmeldung und

   die Druckschriften anzugeben, die ihm im Ver-

   fahren vor dem Patentamt des anderen Staates

   entgegengehalten werden."

13. § 26 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

    ,, (5) Bis zum Beschluß über die Bekannt-
   machung der Anmeldung sind Ergänzungen und
   Berichtigungen der in ihr enthaltenen Angaben,

   die den Gegenstand der Anmeldung nicht er-

   weitern, zulässig, bis zum Eingang des Antrags
   auf Prüfung (§ 28 b) jedoch nur, soweit es sich
   um die Berichtigung offensichtlicher Unrichtig-
   keiten, um die Beseitigung der von der Prü-
   fungsstelle bezeichneten Mängel oder um Ergän-
   zungen oder Berichtigungen des Patentanspruchs
   handelt. Aus Ergänzungen oder Berichtigungen,
   die den Gegenstand der Anmeldung erweitern,
   können Rechte nicht hergeleitet werden."

14. § 26 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
   „Innerhalb von drei Monaten nach Einreichung
   der Anmeldung hat der Anmelder den oder die
   Erfinder zu benennen und zu versichern, daß
   weitere Personen seines Wissens an der Erfin-
   dung nicht beteiligt sind."

15. § 26 Abs. 7 erhält folgende Fassung:

     ,, (7) Macht der Anmelder glaubhaft, daß er

   durch außergewöhnliche Umstände verhindert
   ist, die in Absatz 6 vorgeschriebenen Erklärun-
   gen rechtzeitig abzugeben, so hat ihm das
BGBl. 1967, Seite 955 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 955
                          Nr. 56 -   Tag der Ausgabe:

   Patentamt eine angemessene Fristverlängerung
   zu gewähren. Die Frist soll nicht über den Er-
   laß des Beschlusses über die Erteilung des
   Patents hinaus verlängert werden. Bestehen zu
   diesem Zeitpunkt die Hinderungsgründe noch
   fort, so hat das Patentamt die Frist erneut zu
   verlängern. Sechs Monate vor Ablauf der Frist
   gibt das Patentamt dem Patentinhaber Nach-
   richt, daß das Patent erlischt, wenn er die vor-
   geschriebenen Erklärungen nicht innerhalb von
   sechs Monaten nach Zustellung der Nachricht
   abgibt."
16. § 27 Satz 2 erhält folgende Fassung:
   „Nach Eingang der Prioritätserklärung fordert

   das Patentamt den Anmelder auf, innerhalb
   einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung
   der Aufforderung das Aktenzeichen der Vor-
   anmeldung zu nennen und eine Abschrift der
   Voranmeldung einzureichen, soweit dies nicht
   bereits geschehen ist."

17. § 28 erhält folgende Fassung:

                         ,,§ 28
      (1) Genügt die Anmeldung den vorgeschrie-
   benen Anforderungen (§ 26) offensichtlich nicht,
   so fordert die Prüfungsstelle den Patentsucher
   auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten
   Frist_ zu beseitigen. Diese Frist soll, wenn im
   Falle des § 27 die Beibringung von Belegen (Ab-
   schriften der Voranmeldung nebst Beschreibung,
   Zeichnungen usw.) gefordert wird, so bemessen
   werden, daß sie frühestens drei Monate nach
   Einreichung der Anmeldung endet. Entspricht
   die Anmeldung nicht den Bestimmungen über
   die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung
   (§ 26 Abs. 3), so kann die Prüfungsstelle bis
   zum Prüfungsverfahren (§ 28 b) von der Bean-
   standung dieser Mängel absehen.

      (2) Ist nach Auffassung der Prüfungsstelle
   offensichtlich, daß der Gegenstand der Anmel-
   dung
   1. seinem Wesen nach keine Erfindung ist,
   2. eine gewerbliche Verwertung nicht gestattet,
   3. nach § 1 Abs. 2 von der Patenterteilung aus-
       geschlossen ist oder
   4. im Falle des § 10 Abs. 1 Satz 2 eine Verbes-
       serung oder weitere Ausbildung der anderen
       Erfindung nicht bezweckt,
   so benachrichtigt die Prüfungsstelle den Patent-
   sucher hiervon unter Angabe der Gründe und
   fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten
   Frist zu äußern.
      (3) Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung
   zurück, wenn die nach Absatz 1 gerügten Män-
   gel nicht beseitigt werden oder wenn die An-
   meldung aufrechterhalten wird, obgleich eine
   patentfähige Erfindung offensichtlich nicht vor-
   liegt (Absatz 2 Nr. 1 bis 3) oder die Voraus-
   setzungen des § 10 Abs. 1 Satz 2 offensichtlich
   nicht gegeben sind (Absatz 2 Nr. 4). Soll die
   Zurückweisung auf Umstände gegründet wer-
   den, die dem Patentsucher noch nicht mitgeteilt
Bonn, den 9. September 1967                         955

     waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben,
     sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu
     äußern."

 18. Nach § 28 werden folgende Vorschriften als
     §§ 28 a bis 28 c eingefügt:

                           ,,§ 28a
        (1) Das Patentamt ermittelt auf Antrag die
     öffentlichen Druckschriften, die für die Beurtei-
     lung der Patentfähigkeit der angemeldeten Er-
     findung in Betracht zu ziehen sind.
        (2) Der Antrag kann von dem Patentsucher
     und jedem Dritten, der jedoch hierdurch nicht
     an dem Verfahren beteiligt wird, gestellt wer-

     den. Er ist schriftlich einzureichen. § 16 ist ent-
     sprechend anzuwenden. Mit dem Antrag ist
     eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird
     sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht
     gestellt. Wird der Antrag für die Anmeldung
     eines Zusatzpatents (§ 10 Abs. 1 Satz 2) g2-
     stellt, so fordert das Patentamt den Patentsucher
     auf, bis zum Ablauf eines Monats nach Zustel-
     lung der Aufforderung für die Anmeldung des
     Hauptpatents einen Antrag nach Absatz 1 zu
     stellen; wird der Antrag nicht gestellt, so gilt
     die Anmeldung des Zusatzpatents als Anmel-
     dung eines selbständigen Patents.
        (3) Der Eingang des Antrags wird im Patent-
     blatt bekanntgemacht, jedoch nicht vor der Ver-
     öffentlichung des Hinweises gemäß § 24 Abs. 4
     Satz 1. Hat ein Dritter den Antrag gestellt, so
     wird der Eingang des Antrags außerdem dem
     Patentsucher mitgeteilt. Jedermann ist berech-
     tigt, dem Patentamt Druckschriften anzugeben,
     die der Erteilung eines Patents entgegenstehen
     könnten.

        (4) Der Antrag gilt als nicht gestellt, wenn
     bereits ein Antrag nach § 28 b gestellt worden
     ist. In diesem Fall teilt das Patentamt dem An-
     tragsteller mit, zu welchem Zeitpunkt der An-
     trag nach § 28 b eingegangen ist. Die für den
     Antrag entrichtete Gebühr wird zurückgezahlt.
        (5) Ist ein Antrag nach Absatz 1 eingegangen,
     so gelten spätere Anträge als nicht gestellt. Ab-
     satz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-
     den.
        (6) Erweist sich ein von einem Dritten ge-
     stellter Antrag nach der Mitteilung an den
     Patentsucher (Absatz 3 Satz 1) als unwirksam,
     so teilt das Patentamt dies außer dem Dritten
     auch dem Patentsucher mit.
       (7) Das Patentamt teilt die nach Absatz 1 er-
     mittelten Druckschriften dem Patentsucher und,
     wenn der Antrag von einem Dritten gestellt
     worden ist, diesem und dem Patentsucher ohne
     Gewähr für Vollständigkeit mit und macht im
     Patentblatt bekannt, daß diese Mitteilung er-
     gantren ist.
       (8) Der Bundesminister der Justiz wird er-
     mächtigt, zur beschleunigten Erledigun,g der
     Patenterteilungsverfahren durch Rechtsverord-
     nung zu bestimmen, daß
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956                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I

      l. die Ermittlung der in Absatz 1 bezeichneten
         Druckschriffon einer anderen Stelle des
         Patentamts als der Prüfungsstelle(§ 18 Abs.1),
         einer anderen staal.lichf~n oder einer zwi-
         schenstaatlichen Einrichtung vollständig oder
         für bestimm t.e Sachgebiete der Technik oder
         für bestimmte Sprachen übertragen wird, so-
         weit diese Einrichtung Jür die Ermittlung der
         in Betrncht zu ziehenden Drnckschriften ge-
         eignet erscheint;
      2. das Patentamt c1uslJndischen oder zwischen-
         staatJichen Behörden Auskünfte aus Akten
         von Patentanmeldungen zur gegenseitigen
         Unterrichtung über das Ergebnis von Prü-
         fungsverfahren und von Ermittlungen zum

         Stand der Technik erteilt, soweit es sich um
         Anmeldungen von Erfindungen handelt, für
         die auch bei diesen ausländischen oder zwi-
         schenstaatlichen Behörden die Erteilung eines
         Patents beantragt worden ist;

      3. die Prüfung der Patentanmeldungen nach
         § 28 sowie die Kontrolle der Gebühren und

         Fristen ganz oder teilweise anderen Stellen
         des Patentamts als den Prüfungsstellen oder
         Patentabteilungen (§ 18 Abs. 1) übertragen
         wird.

                            § 28b

        (1) Das Patentamt prüft auf Antrag, ob die

      Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderun-
      gen (§ 26) genügt und ob der Gegenstand der
      Anmeldung nach §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 patent-

      fähig ist.

        (2) Der Antrag kann von dem Patentsucher
      und jedem Dritten, der jedoch hierdurch nicht
      an dem Prüfungsverfahren beteiligt wird, bis
      zum Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung
      der Anmeldung gestellt werden.
        (3) Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem
      Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt
      der Antrag als nicht gestellt.

         (4) Ist bereits ein Antrag nach § 28 a gestellt
      worden, so beginnt das Prüfungsverfahren erst
      nach Erledigung des Antrags nach § 28 a. Im
      übrigen ist § 28 a Abs. 2 Satz 2, 3 und 5, Abs. 3,
      5 und 6 entsprechend anzuwenden. Im Falle der
      Unwirksamkeit des von einem Dritten gestell-
      ten Antrags kann der Patentsucher noch bis zum
      Ablauf von drei Monater~ nach Zustellung der
      Mitteilung, sofern diese Frist später als die in
      Absatz 2 bezeichnete Frist abläuft, selbst einen
      Antrag stellen. Stellt er den Antrag nicht, wird
      im Patentblatt unter Hinweis auf die Bekannt-
      machung des von dem Dritten gestellten Antrags
      bekanntgemacht, daß dieser Antrag unwirksam
      ist.
         (5) Das Prüfungsverfahren wird auch dann
      fortgesetzt, wenn der Antrag auf Prüfung zu-
      rückgenommen wird. Im Falle des Absatzes 4
      Satz 3 wird das Verfahren in dem Zustand fort-
      gesetzt, in dem es sich im Zeitpunkt des Ein-
      gangs des vom Patentsucher gestellten Antrags
      auf Prüfung befindet.

                          § 28c
      (1) Genügt die Anmeldung den vorgeschrie-
   benen Anforderungen (§ 26) nicht, so fordert
   die Prüfungsstelle den Patentsucher auf, die
   Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu
   beseitigen. Diese Frist soll, wenn im Falle des
   § 27 die Beibringung von Belegen (Abschriften
   der Voranmeldung nebst Beschreibung, Zeich-
   nungen usw.) gefordert wird, so bemessen wer-
   den, daß sie frühestens drei Monate nach Ein-
   reichung der Anmeldung endet.
      (2) Kommt die Prüfungsstelle zu dem Ergeb-
   nis, daß eine nach den §§ 1, 2 und 4 Abs. 2
   patentfähige Erfindung nicht vorliegt, so be-

   nachrichtigt sie den Patentsucher hiervon unter
   Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich
   innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern."

19. § 29 erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 29

      Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zu-
   rück, wenn die nach § 28 c Abs. 1 gerügten

   Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die
   Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleich eine
   nach den §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 patentfähige Er-
   findung nicht vorliegt. § 28 Abs. 3 Satz 2 ist
   anzuwenden."

20. In § 30 Abs. 2 Satz 2 wird vor dem Wort „ge-

    gen" das Wort „auch" eingefügt.

21. § 30 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

    ,, (4) Die Bekanntmachung wird auf Antrag des

   Patentsuchers bis zum Ablauf einer Frist von
   fünfzehn Monaten ausgesetzt, die mit dem Tag
   der Einreichung der Anmeldung beim Patent-
   amt oder, falls für die Anmeldung ein früherer
   Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch ge-
   nommen wird, mit diesem Zeitpunkt beginnt."
22. In § 35 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 durch
    folgenden Satz ersetzt:

    „Mit der Zurücknahme oder Versagung gelten
    die Wirkungen des einstweiligen Schutzes (§ 24
    Abs. 5 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2) als nicht einge-
    treten."

23. § 35 erhält folgenden Absatz 3:
      ,, (3) Wird bis zum Ablauf der in § 28 b Abs. 2
    bezeichneten Frist ein Antrag auf Prüfung nicht
    gestellt oder wird eine für die Anmeldung zu
    entrichtende Jahresgebühr nicht rechtzeitig ent-
    richtet (§ 11), so gilt die Anmeldung als zurück-
    genom1nen."

24. In§ 36a Abs. 3 Satz 2 werden die Worte ,,§§ 28,
    29 und 33 Abs. 1" durch die Worte ,, § 28 b Abs. 1,
    §§ 28 c, 29 und 33 Abs. 1" ersetzt.

25. § 36 d Abs. 1 erhält folgende Fassung:
    ,, (1) Der Beschwerdesenat entscheidet in den
   Fällen des § 14 Abs. 4 und des § 30 a Abs. 1
   und 2 in der Besetzung mit einem rechtskundi-
   gen Mitglied als Vorsitzendem und zwei tech-
   nischen Mitgliedern, in den Fällen des § 36 1
BGBl. 1967, Seite 957 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 957
                           Nr. 56 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1967                       957

   Abs. 3 und der§§ 46b, 46c und 46e in der Be-
   setzung mil einem technischen Mitglied als
   Vorsilzendcrn, zwd weiteren technischen Mit-
   gliedern und einem wchtskundigen Mitglied, in
   den Füllen des § 24 Abs. 3 Satz 4 in der Be-
   setzung mit einem rechtskundigen Mitglied als
   Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen
   Mitglied und einem technischen Mitglied, im
   übrigen in der Besetzung mit drei rechtskundi-
   gen Mitgliedern."

26. § 36 g Abs. l erhält folgende Fassung:
      ,,(l) Die Verhandlung vor den Beschwerde-
    senaten ist öffentlich, sofern die Anmeldung
    bekanntgemacht oder ein Hinweis auf die Mög-
    lichkeit der Akteneinsicht (§ 24 Abs. 4 Satz 1)
    veröffentlicht worden ist. Die Bestimmungen
    der §§ 172 bis 175 des Gerichtsverfassungsgeset-
    zes gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß
    1. die Dffentlichkeit für die Verhandlung auf
      Antrag eines Beteiligten auch dann aus-
      geschlossen werden kann, wenn sie eine Ge-
      fährdung schutzwürdiger Interessen des An-
      tragstelJers besorgen läßt,

    2. die tJffentJichkeit für die Verkündung der
       Beschlüsse bis zur Veröffentlichung eines
       Hinweises auf die Möglichkeit der Akten-
       einsicht (§ 24 Abs. 4 Satz 1) oder bis zur Be-
       kanntmachung der Anmeldung (§ 30) aus-
       geschlossen ist."

27. § 361 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

   ,,Die Beschwerde und alle Schriftsätze, die Sach-
   anträge oder die Erklärung der Zurücknahme

   der Beschwerde oder eines Antrags enthalten,
   sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen
   zuzustellen; andere Schriftsätze sind ihnen form-
   los mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung an-
   geordnet wird."

28. In § 361 Abs. 4 Satz 3 werden die Worte „zwei
    Wochen" durch die Worte „drei Monaten" er-
    setzt.

29. § 36 p erhält folgenden Absatz 3:
    ,, (3) Das Patentgericht kann die angefochtene
   Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst
   zu entscheiden, wenn
    1. das Patentamt noch nicht in der Sache selbst
       entschieden hat,

    2. das Verfahren vor dem Patentamt an einem
       wesentlichen Mangel leidet,
   3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt
      werden, die für die Entscheidung wesentlich
      sind.

   Das Patentamt hat die rechtliche Beurteilung,

   die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner

   Entscheidung zugrunde zu legen."

30. § 41 o Abs. 3 erhält folgende Fassung:

     ,, (3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an
    dritte Personen g.ilt § 24 Abs. 3 entsprechend.

   Uber den Antrag entscheidet das Patentgericht.
   Die Einsicht in die Akten von Verfahren wegen
   Erklärung der Nichtigkeit des Patents wird nicht
   gewährt, wenn und soweit der Patentinhaber
   ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse
   dartut."

31. § 43 erhält folgenden Absatz 5:
    ,, (5) Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden,
   wenn der einstweilige Schutz (§ 24 Abs. 5
   Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2) infolge der Wieder-
   einsetzung wieder in Kraft tritt."

32. § 46 b Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    ,, (2) Durch die Bewilligung des Armenrechts
   erlangt der Patentsucher die einstweilige Befrei-
   ung von der Zahlung
   1. der Anmeldegebühr im Falle des § 4 Abs. 3
      Satz 2;
   2. der Gebühren für die Anträge nach §§ 28 a
      und 28b;

   3. der Beschwerdegebühr (§ 361 Abs. 3)

   4. rückständiger und künftig erwachsender Aus-
      lagen einschließlich der den Zeugen und
      Sachverständigen zu gewährenden Vergütung
      sowie der Kosten der Zustellung."

33. § 46 b Abs. 5 erhält folgende Fassung:

    ,, (5) Die Absätze 1 bis 4 sind sinngemäß an-
   zuwenden

    1. in den Fällen der §§ 28 a und 28 b auf den

      antragstellenden Dritten, wenn er ein eigenes
      schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht,
   2. im Falle des § 32 auf den Einsprechenden,
      wenn der Einspruch auf § 4 Abs. 3 gestützt
      wird."

34. Nach § 47 wird folgende Vorschrift als § 47 a
    eingefügt:
                         ,,§ 47a
      Werden vor der Erteilung des Patents Rechte
   aus einer Anmeldung, in deren Akten die Ein-
   sicht jedermann freisteht (§ 24 Abs. 3 Satz 2
   Nr. 2 und 3), gerichtlich geltend gemacht und
   kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits
   darauf an, daß der Gegenstand der Anmeldung
   einstweiligen Schutz (§ 24 Abs. 5 Satz 1, § 30
   Abs. 1 Satz 2) genießt, so kann das Gericht an-
   ordnen, daß die Verhandlung bis zur Entschei-
   dung über die Erteilung des Patents auszuset-
   zen ist. Ist ein Antrag auf Prüfung gemäß § 28 b
   nicht gestellt worden, so hat das Gericht der

   Partei, die Rechte aus der Anmeldung geltend

   macht, auf Antrag des Gegners eine Frist zur

   Stellung des Antrags auf Prüfung zu setzen.
   Wird der Antrag auf Prüfung nicht innerhalb

   der Frist gestellt, so können in dem Rechtsstreit
   Rechte aus der Anmeldung nicht geltend ge-
   macht werden."
BGBl. 1967, Seite 958 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 958
958                                   Bundesgesetzblatt,

                        Artikel 2
          Änderung des Warenzeichengesetzes

   Das Warenzeichengesetz in der Fassung vom
9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574), geändert
durch Gesetz vom 21. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 625), wird wie folgt geändert:
 1. § 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

        ,, (4) Wird die Anmeldung zurückgenommen,

      bevor das Patentamt die Bekanntmachung der
      Anmeldung nach § 5 Abs. 2 beschlossen oder
      einen Zurückweisungsbeschluß zugestellt hat,

      so wird die für mehr als eine Klasse oder Un-

      terklasse gezahlte Gebühr erstattet."

 2. § 3 Abs. 2 erhält folgend::m Satz 2:

      „Das Patentamt gewährt jedermann auf Antrag

      Einsicht in die Akten, wenn und soweit ein be-
      rechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird."

3. § 5 Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
      ,, § 33 Abs. 2 des Patentgesetzes ist entsprechend
      anzuwenden mit der Maßgabe, daß das Patent-

      amt auch bestimmen kann, daß die den Beteilig-
      ten erwachsenen sonstigen Kosten des Wider-
      spruchsverfahrens, soweit sie nach billigem Er-
      messen zur zweckentsprechenden Wahrung der
      Ansprüche und Rechte notwendig waren, von
      einem Beteiligten ganz oder teilweise zu er-
      statten sind."
4. § 5 erhält folgenden Ab::rntz 7:

        ,, (7) Ist das Zeichen, auf Grund dessen Wider-
      spruch erhoben wird, im Zeitpunkt der Bekannt-
      machung des angemeldeten Zeichens mindestens
      fünf Jahre in der Warenzeichenrolle eingetra-
      gen, so hat der Widersprechende, wenn der
      Anmelder die Benutzung des Zeichens bestreitet,
      glaubhaft zu machen, daß er das Zeichen inner-
      halb der letzten fünf Jahre vor der Bekannt-
      machung des angemeldeten Zeichens benutzt
      hat. Einer Benutzung des Zeichens durch den
      Widersprechenden steht es gleich, wenn das Zei-
      chen mit seiner Zustimmung durch einen Dritten
      benutzt worden ist. Bei der Entscheidung, ob die
      Zeichen übereinstimmen, berücksichtigt das
      Patentamt nur die Waren, für die der Wider-
      sprechende die Benutzung glaubhaft gemacht
      hat. Ist das Zeichen, auf Grund dessen Wider-
      spruch erhoben wird, nach § 6 a eingetragen
      worden und ist gegen die Eintragung dieses
      Zeichens Widerspruch erhoben worden, so ist
      Satz 1 bis 3 nur anzuwenden, wenn seit Abschluß
      des Widerspruchsverbhrens fünf Jahre ver-
      strichen sind."

5. § 5 Abs. 7 und 8 wird § 5 Abs. 8 und 9.

6. In § 6 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz
   eingefügt:

      „Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach
      Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Uber-
      einstimmung der Zeichen festgestellt wird, zu
      erheben."
Jahrgang 1967, Teil I

   7. In § 6 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „die zu
      seinen Gunsten ergeht" durch die Worte „die
      zugunsten des Anmelders ergeht" ersetzt.

   8. In § 6 wird nach Absatz 2 folgende Vorschrift
      als Absatz 3 eingefügt; der bisherige Absatz 3 •
      wird Absatz 4.
       ,, (3) Hat das Patentamt die Ubereinstimmung
      des angemeldeten Zeichens mit einem oder meh-

      reren Zeichen, auf Grund deren Widerspruch er-
      hoben worden ist, festgestellt, so kann es das
      Verfahren über weitere Widersprüche bis zur

      rechtskräftigen Entscheidung über die Eintra-

      gung des angemeldeten Zeichens aussetzen."

   9. § 6 a Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

      „Auf das Widerspruchsverfahren ist § 5 Abs. 3

      bis 7 und 9 entsprechend anzuwenden."

  10. In § 6 a Abs. 4 Satz 4 werden die Worte „Satz 2
      und 3" durch die Worte „ Satz 2 bis 4 ersetzt.
                                              11

  11. § 6 a Abs. 4 erhält folgenden Satz 5:
      ,, § 6 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
                                                   11

  12. § 11 Abs. 1 erhält folgende Nummer 4:
      „4. wenn das Warenzeichen mindestens fünf
          Jahre in der Warenzeichenrolle eingetragen
          ist und der Zeicheninhaber das Zeichen
          innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem
          Antrag auf Löschung nicht benutzt hat, es
          sei denn, daß Umstände vorlagen, unter
          denen die Benutzung in diesem Zeitraum
          nicht zumutbar war. § 5 Abs. 7 Satz 2 bis 4
          ist entsprechend anzt.. wenden."

  13. In § 11 Abs. 4 werden nach den Worten „des
      Absatzes 1 Nr. 2" die Worte „und 4" eingefügt.

  14. § 11 erhält folgende Absätze 5 und 6:
        ,, (5) Ist das Warenzeichen nach seiner Ein-
      tragung oder in den Fällen des § 6 a nach Ab-
      schluß des Widerspruchsverfahrens innerhalb
      von fünf Jahren nicht benutzt worden, so kann
      sich der Zeicheninhaber gegenüber einem An-
      trag auf Löschung nach Absatz 1 Nr. 4 auf eine
      Benutzung des Zeichens nicht berufen, wenn

      1. die Benutzung erst nach Androhung des
         Löschungsantrags auf genommen worden ist
         oder
      2. die Benutzung erst nach Bekanntmachung
         eines für gleiche oder gleichartige Waren
         später angemeldeten, übereinstimmenden Zei-
         chens (§ 5 Abs. 2, § 6 a Abs. 3) aufgenommen
         worden ist und der Anmelder dieses Zeichens
         oder sein Rechtsnachfolger den Löschungs-
         antrag innerhalb einer Frist von sechs Mona-
         ten nach der Bekanntmachung gestellt hat.
        (6) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

      im Zeitpunkt der Bekanntmachung des Waren-
      zeichens des Antragsgegners (§ 5 Abs. 2, § 6 a
      Abs. 3) die Voraussetzungen für die Löschung
      des Warenzeichens des Antragstellers nach Ab-
      satz 1 Nr. 4 vorlagen."
BGBl. 1967, Seite 959 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 959
                          Nr. 56 ---- Tag der Ausgabe:

15. In § 12 Abs. 2 Nr. 1 wird die Zahl „7" durch die
    Zahl „8" ersetzt.

16. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
     ,, (3) Die Geschäfte der Prüfungsstelle nimmt
   ein rechtskundiges oder technisches Mitglied
   (Prüfer) oder ein Beamter des gehobenen Dien-
   stes wahr. Der Beamte des gehobenen Dienstes
   ist jedoch nicht befugt, eine Beeidigung anzu-
   ordnen, einen Eid abzunehmen oder ein Er-

   suchen nach § 46 Abs. 2 des Patentgesetzes an

   das Patentgericht zu richten."

17. § 12 Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

   ,,Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
   durch Rechtsverordnung
   1. Beamte des gehobenen Dienstes mit der
      Wahrnehmung einzelner den Warenzeichen-
      abteilungen obliegender Geschäfte, die recht-
      lich keine Schwierigkeiten bieten, zu betrauen
      mit Ausnahme der Beschlußfassung über die
      Löschung von Warenzeichen im Falle des
      § 10 Abs. 3 Satz 3, der Abgabe von Gutachten
      (§ 14) und der Beschlüsse, durch welche die

      Abgabe eines Gutachtens abgelehnt wird;
   2. Beamte des mittleren Dienstes mit der Wahr-
      nehmung einzelner den Prüfungsstellen und
      Warenzeichenabteilungen obliegender Ge-
      schäfte, die rechtlich keine Schwierigkeiten
      bieten, zu betrauen; ausgeschlossen davon ist
      jedoch die Entscheidung über Anmeldungen,
      Widersprüche und sonstige Anträge."

18. § 12 Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:

   ,,Das gleiche gilt für die Beamten des gehobe-

   nen und des mittleren Dienstes, soweit sie mit

   der Wahrnehmung von Geschäften, die den Prü-

   fungsstellen oder den Warenzeichenabteilungen
   obliegen, betraut worden sind."

19. Nach § 12 wird folgende Vorschrift als § 12 a

    eingefügt:
                       ,,§ 12 a

      (1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen
   und der Warenzeichenabteilungen, die von
   einem Beamten des gehobenen Dienstes er-
   lassen worden sind, findet die Erinnerung statt.
   Die Erinnerung ist innerhalb eines Monats nach
   Zustellung schriftlich beim Patentamt einzu-
   legen. § 34 Abs. 2 des Patentgesetzes ist ent-

   sprechend anzuwenden.

     (2) Uber die Erinnerung entscheidet ein rechts-
   kundiges oder technisches Mitglied durch
   Beschluß. § 361 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des
   Patentgesetzes ist sinngemäß anzuwenden."

20. § 13 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:

     ,, (1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen
   und der Warenzeichenabteilungen findet, soweit
   gegen sie nicht die Erinnerung gegeben ist
   (§ 12 a Abs. 1), die Beschwerde an das Patent-
   gericht statt.
Bonn, den 9. September 1967                      959

      (2) Richtet sich die Beschwerde gegen einen
    Beschluß, durch den über
    1. die Anmeldung eines Warenzeichens, einen
       Widerspruch oder einen Löschungsantrag
       oder
    2. die Erinnerung gegen einen in Nummer 1 be-
       zeichneten Beschluß
    entschieden wird, so ist innerhalb der :9e-
    schwerdefrist eine Gebühr nach dem Tarif zu

    zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Be-

    schwerde als nicht erhoben."

21. In § 21 Abs. 1 werden die Worte ,,§ 11 Abs. 1

    Nr. 1, 1 a und 3" durch die Worte ,,§ 11 Abs. 1
    Nr. 1, 1 a, 3 und 4" ersetzt.

22. § 21 erhält folgenden Absatz 3:
     ,, (3) Für die Fälle des § 5 Abs. 7 und des § 11
    Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 5 gilt als Benutzung des
    Verbandszeichens nur die Benutzung durch min-
    destens zwei Mitglieder des Verbandes."

23. § 28 erhält folgende Fassung:

                          ,,§ 28

      (1) Ausländische Waren,    die widerrechtlich
    mit einer deutschen Firma und Ortsbezeichnung
    oder mit einer auf Grund dieses Gesetzes ge••
    schützten Warenbezeichnung versehen sind,
    müssen bei ihrem Eingang in den Geltungs-
    bereich dieses Gesetzes zur Einfuhr oder
    Durchfuhr auf Antrag des Verletzten gegen
    Sicherheitsleistung zur Beseitigung der wider-
    rechtlichen Kennzeichnung beschlagnahmt wer-
    den.

       (2) Die Beschlagnahme wird von der Zoll-

    behörde vorgenommen; diese ordnet auch die

    zur Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeich-
    nung erforderlichen Maßnahmen an. Wird den

    Anordnungen der Zollbehörde nicht entsprochen
    oder ist die Beseitigung untunlich, so ordnet

    die Zollbehörde die Einziehung der Waren an.

      (3) Die Beschlagnahme und die Einziehung
    können mit den Rechtsmitteln angefochten wer-
    den, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz
    über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlag-
    nahme und Einziehung zulässig sind. Im Rechts-
    mittelverfahren ist der Antragsteller zu hören."

24. § 34 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    „Beschlagnahme und Einziehung werden von

    der Zollbehörde angeordnet; § 28 Abs. 3 gilt ent-
    sprechend."

                      Artikel 3

      Änderung des Gebrauchsmustergesetzes

   Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung vom
9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 570), geändert
durch Gesetz vom 21. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 625), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 5 Satz 3 wird gestrichen.
BGBl. 1967, Seite 960 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 960
960                                               Bundesgesetzblatt,

2. § 3 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
     ,, (5) Die Einsicht in die Rolle sowie in die Akten
   eingetragener Gebrauchsmuster einschließlich der
   Akten von Löschungsvcrfahren steht jedermann
   frei. Im übrigen gewährt das Patentamt jeder-

   mann auf Antrag Einsicht in die Akten, wenn und
   soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft ge-
   macht wird."

3. § 12 Abs. 2 erhfüt folgende Fassung:
     ,, (2) Die Vorschriften des Patentgesetzes über
   die Bewilligung des Armenrechts (§§ 46 a bis 46 k)
   sind in Gebrauchsmustersachen sinngemäß anzu-
   wenden."

                               Artikel 4

       Änderung des Gesetzes über die Gebühren
         des Patentamts und des Patentgerichts
  Das Gesetz über die Gebühren des Patentamts
und des Patentgerichts in der Fassung vom 9. Mai
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 582) wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 werden im Abschnitt A nach Nummer 1
   folgende Bestimmungen als Nummern 1 a bis 1 c
   eingefügt:
   „ 1 a. für den Antrag auf Ermittlung der in
          Betracht zu ziehenden Druckschriften
          (§ 28a) . .. . . . .. . . . .. . . . . . . . . . . . . . .
      1 b, für den Antrag auf Prüfung der An-
           meldung (§ 28 b), wenn ein Antrag
           nach § 28 a bereits gestellt worden ist,
    1 c. für den Antrag auf Prüfung der An-
         meldung (§ 28b), wenn ein Antrag
         nach § 28 a nicht gestellt worden ist,

2. § 1 Abschnitt C Nr. 2 erhält folgende Fassung:
   ,, 2. für die Anmeldung - Klassengebühr -
         (§ 2 Abs. 3)
         a) für die erste und zweite Klasse je . .

         b) für die dritte und vierte Klasse je . .
         c) für jede weitere Klasse je . . . . . . . . . .
3. In§ 1 Abschnitt C Nr.3 wird die Zahl „12" durch
   die Zahl „75" ersetzt.

4. In § 1 Abschnitt C Nr. 6 wird die Zahl „60" durch
   die Zahl „200" ersetzt.

5. § 1 Abschnitt C Nr. 8 erhält folgende Fassung:

  „8. für die Verlängerung der Schutzdauer

      - Klassengebühr - (§ 9 Abs. 2)
        a) für die erste und zweite Klasse je    60
        b) für die dritte und vierte Klasse je   80
        c) für jede weitere Klasse je ......... 100"

6. In§ 1 Abschnitt C Nr. 10 wird die Zahl „50" durch
   die Zahl „ 100" ersetzt.

7. In§ 1 Abschnitt C Nr. 13 wird die Zahl „75" durch
   die Zahl „150" ersetzt.
Jahrgang 1967, Teil I

         8. In § 1 a wird in den Abschnitten A, B und C je-
            weils in Nummer 1, in Abschnitt C auch in Num-
            mer 3 die Zahl „60" durch die Zahl „ 150" ersetzt.

                               Artikel 5

                       Änderung des Gesetzes
                    über Arbeitnehmererfindungen
            Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom
         25. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 756), geändert
         durch Gesetz vom 23. März 1961 (Bundesgesetzbl. I
         S. 274, 316), wird wie folgt geändert:

         1. § 17 Abs. 2 wird gestrichen; der bisherige Ab-
            satz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:
            ,, (2) Erkennt der Arbeitgeber die Schutzfähig-
           keit der Diensterfindung nicht an, so kann er von
           der Erwirkung eines Schutzrechts absehen, wenn
           er zur Herbeiführung einer Einigung über die
           Schutzfähigkeit der Diensterfindung die Schieds-
           stelle (§ 29) anruft."

         2. § 17 Abs. 4 wird§ 17 Abs. 3.

                              Artikel 6
         Änderung des Gesetzes über den Beitritt des Reichs
         zu dem Madrider Abkommen betreffend die Unter-
           drückung fals eher Herkunftsangaben auf Waren
           § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Beitritt des
  100    Reichs zu dem Madrider Abkommen betreffend die
         Unterdrückung falscher Herkunftsangaben auf Wa-
         ren vom 21. März 1925 (Reichsgesetzbl. II S. 115)
  200    erhält folgende Fassung:
          ,, (2) Die Beschlagnahme wird durch die Zollbe-
         hörde vorgenommen; diese ordnet auch die zur
  300"   Beseitigung falscher Angaben erforderlichen Maß-
         nahmen an. Wird den Anordnungen der Zollbe-
         hörde nicht entsprochen oder ist die Beseitigung
         untunlich, so ordnet die Zollbehörde die Einzie-
         hung der Waren an. Die Beschlagnahme und die
  40     Einziehung können mit den Rechtsmitteln ange-
         fochten werden, die im Bußgeldverfahren nach
  60     dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die
   70"   Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind."

                              Artikel 7
                Obergangs- und Schlußbestimmungen

                                 § 1

                    Patentanmeldungen und Patente

           (1) Für Patentanmeldungen, deren Bekannt-
         machung das Patentamt bis zum Inkrafttreten dieses
         Gesetzes bereits beschlossen hat, verbleibt es bei
         den bisherigen Vorschriften; jedoch sind für die
         Entrichtung von Jahresgebühren für das nach dem
         Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnende dritte und
         jedes weitere Jahr nach dem auf die Anmeldung
         folgenden Tage die Vorschriften des Patentgesetzes
         in der Fassung dieses Gesetzes anzuwenden. Das
         gleiche gilt für noch nicht bekanntgemachte Patent-
         anmeldungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
BGBl. 1967, Seite 961 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 961
                           Nr. 56   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1967                            961

vom Patentamt rnil der Begründung zurückgewiesen
worden sind, cli:iß eine nach §§ 1, 2 und 4 Abs. 2
patentfähige Erfindung nicht vorliege.

  (2) Im übrigen sind auf die bei Inkrafttreten die-
ses Gesetzes noch nicht erledigten Patentanmeldun-
gen die Vorschriften des Patenlgesetzes in der Fas-
sung dieses Gesetzes mit folgender Maßgabe anzu-
wenden:

1. Die   VerölJen Uichu ng des Hin weises über die
  Möglichkeit der Einsicht in die Akten nicht be-
  kanntgemachter PatentanmeJdungen (§ 24 Abs. 4
  Satz 1) erfolgt nicht vor Ablauf von sechs Mona-
  ten nach einer Benachrichtigung des Patentsuchers
  oder nach einer vom Präsidenten des Patentamts
  im Patentblütt zu veröffentlichenden entspre-
  chenden Mitteilung, in der die Patentanmeldun-
  gen in allgemeiner Form zu bezeichnen sind, und
  nicht vor Ablauf der Frist des § 24 Abs. 3 Nr. 2.
  Nach Veröffentlichung des Hinweises nach § 24
  Abs. 4 Satz 1 steht die Einsicht in die bis zum
  Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Teile
  von Akten dieser Palentunmeldungen jedermann
  frei, sofern der Patentsucher nicht bis zum Ablauf
  der Sechsmonatsfrist neue vollständige Unter-
  lagen (§ 26 Abs. 1) eingereicht hat. Im Falle der
  Einreichung neuer Unterlagen steht nur die Ein-
  sicht in diese Unterlagen, die vom Patentamt als
  neu eingereicht zu kennzeichnen sind, jedermann
  frei; im übrigen verbleibt es für die Einsicht in
  die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes entstan-
  denen Teile von Akten dieser Patentanmeldungen

  bei den bisherigen Vorschriften. Die Reihenfolge
  der Patentanmeldungen, für die eine Benachrich-
  tigung oder Mitteilung nach Satz 1 ergeht, be-
  stimmt der PrEisident des Pc1tentamts.

2. § 28 a ist nicht anzuwenden, soweit nicht in

  § 28 b seine entsprechende Anwendung bestimmt
  ist.

3. Ein Antrag auf Prüfung (§ 28 b) ist erst nach der
   in Nummer 1 vorgesehenen Benachrichtigung oder
   Mitteilung zulässig. Die in § 28 b Abs. 2 bestimmte
   Frist endet nicht vor Ablauf von zwei Jahren
   nach dieser Benachrichtigung oder Mitteilung.

4. Wird der Antrag auf Prüfung vom Patentsucher
   gestellt, so wird auf die mit dem Antrag zu ent-
   r.ichtende Gebühr (§ 28 b Abs. 3) die Anmelde-
   gebühr (§ 26 Abs. 2 Satz 1) angerechnet. Für die
   Entrichtung von Jahresgebühren für Patentjahre,
   die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
   zu laufen begonnen haben, verbleibt es bei den
   bisherigen Vorschriften.

   (3) Für die Einsicht in die bis zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes entstandenen Teile der Akten von
bekanntgemachten Patentanmeldungen und erteil-
ten Patenten einschließlich der Akten eines Be-
schränkungsverf ahrens (§ 36 a) verbleibt es bei den
bisher geltenden Vorschriften; im Falle einer Be-
schwerde entscheidet der Beschwerdesenat in der
Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als
Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mit-
glied und einem technischen Mitglied.

  (4) Im übrigen sind für die Einsicht in Akten des
Patentamts die Vorschriften des Patentgesetzes in
der Fassung dieses Gesetzes anzuwenden.

   (5) Soweit Patentanmeldungen, die bei Inkraft-
treten dieses Gesetzes noch nicht erledigt sind und
deren Bekanntmachung das Patentamt noch nicht
beschlossen hat, Erfindungen von Nahrungs-, Ge-
nuß- oder Arzneimitteln oder von Stoffen, die auf
chemischem Wege hergestellt werden, zum Gegen-
stand haben, ist § 1 Abs. 2 des Patentgesetzes in der
Fassung dieses Gesetzes anzuwenden. Insoweit gel-
ten die Patentanmeldungen als an dem Tag einge-
reicht, an dem diese Erfindungen in den Anmeldungs-
unterlagen so beschrieben sind, daß danach ihre
Benutzung durch andere Sachverständige möglich
erscheint (§ 26 Abs. 1 Satz 4 des Patentgesetzes). Die
Vorschriften, nach denen für die Anmeldung ein
früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch ge-
nommen werden kann, bleiben unberührt. Die Prio-
ritätserklärung (§ 27 Satz 1 des Patentgesetzes)
kann bis zum Ablauf von zwei Monaten nach In-
krafttreten dieses Gesetzes nachgeholt werden. Wer
im Inland den Gegenstand einer solchen Patentan-
meldung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in
Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen
Veranstaltungen getroffen hat, ist befugt, den Ge-
genstand der Patentanmeldung für die Bedürfnisse
seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden
Werkstätten weiterzubenutzen; diese Befugnis
kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder
veräußert werden.

                         § 2

                     Warenzeichen
   Auf Warenzeichen, die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens dieses Gesetzes in der Warenzeichenrolle
eingetragen sind, sind § 5 Abs. 7, § 6 Abs. 2 und

§ 11 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 5 des Warenzeichen-

gesetzes in der Fassung dieses Gesetzes mit der
Maßgabe anzuwenden, daß die in diesen Bestim-
mungen bezeichneten Zeiträume und Fristen nicht
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen.

                         § 3

                      Gebühren
  (1) Gebühren, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes fällig geworden sind, sind nach den bis-
herigen Gebührensätzen zu entrichten.

  (2) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werdende Ge-
bühr, die mit einem Antrag oder Rechtsmittel zu
entrichten ist, nach den bisherigen Gebührensätzen
rechtzeitig entrichtet, so kann der Unterschieds-
betrag zwischen der nach den bisherigen Gebühren-
sätzen und der nach diesem Gesetz zu entrichtenden
Gebühr bis zum Ablauf einer vom Patentamt zu
setzenden Frist von einem Monat nach Zustellung
nachgezahlt werden. Wird der Unterschiedsbetrag
innerhalb der vom Patentamt gesetzten Frist nach-
gezahlt, so gilt die Gebühr als rechtzeitig entrichtet.
  (3) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werdende Ge-
bühr für die Verlängerung der Schutzdauer eines
BGBl. 1967, Seite 962 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 962
962                               Bundesgesetzblatt,

Warenzeichens nach den bisherigen Gebührensät-
zen rechtzeitig entrichtet, so ergeht die nach § 9
Abs. 2 des Warenzeichengesetzes vorgesehene
Nachricht nur für den Unterschiedsbetrag zwischen
der entrichlelen und der nach diesem Gesetz zu
entrichtenden Gebühr. Der tarifmäßige Zuschlag für
die Verspätung der Zahlung wird nicht erhoben.

                       § 4

  Bekanntmachung des Wortlauts geänderter Gesetze

  Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
den Wortlaut des Patentgesetzes, des Warenzeichen-
gesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes und des

Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und

des Patentgerichts in der nach diesem Gesetz gel-

tenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen
und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu be-
seitigen.
Jahrgang 1967, Teil I

                            § 5
                 Geltung im Land Berlin

    Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
  des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
  1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
  Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Geset-
  zes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
  § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.

                            § 6

                        Inkrafttreten

    (1) Artikel 2 Nr. 23 und 24 sowie Artikel 6 treten
  am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in
  Kraft.

    (2) Artikel 1 Nr. 1, Artikel 2 Nr. 1 bis 22 sowie

  Artikel 7 § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, §§ 2 und 4 treten

  am 1. Januar 1968 in Kraft.

    (3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Oktober
  1968 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
                             Bonn, den 4. September 1967
                                    Für den Bundespräsidenten
                                   Der Präsident des
Bundesrates
                                             Dr. Lemke
                               Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
                                               Brandt
                                   Der Bundesminister der Justiz
                                          Dr. Heinemann

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1967 I S. 953. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e8b3e09e70c39cb2….