Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1967, S. 953
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Teil I
1967 Ausgegeben zu Bc>'nn am 9. September 1967
Tag Inhalt
953
Z1997 A
Nr. 56
Seite
4. 9. 67 Gesetz zur Änd,~nmg des Patentgesetzes, des Warenzeichengesetzes und weiterer Gesetze 953
B11nd('S(J<'SPl,.hl. 111 4:W-1, 423-1, 421-1, 424-4-1, 422-1, 43-6
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rc:chlsvorsdirillcn der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 963
Gesetz
zur Änderung des Patentgesetzes, des Warenzeichengesetzes
und weiterer Gesetze
Vom 4. September 1967
Der Bundesli:1g hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Patentgesetzes
Das Patentgesetz in der Fassung vom 9. Mai 1961
(Bundesgesetzbl. l S. 549, 550) wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
11(2) Ausgenommen sind Erfindungen, deren
Verwertung den Gesetzen oder guten Sitten
zuwiderlaufen würde, soweit es sich nicht um
Gesetze handelt, die nur das Feilhalten oder
Inverkehrbringen des Gegenstands der Erfin-
dung oder, wenn Gegenstand der Erfindung ein
Verfahren ist, des durch das Verfahren unmit-
telbar hergestellten Erzeugnisses beschränken."
2. In § 4 Abs. 1 wird die Klammer 11 (§ 28)" ge-
strichen.
3. § 11 Abs. 1 bis 4 erhält folgende Fi;issung:
11(1) Für jede Anmeldung ist vor der Bekannt-
machung eine Bekanntmachungsgebühr (§ 31),
für jede Anmeldung und für jedes Patent bei
Beginn des dritten und jedes folgenden Jahres
nach dem auf die Anmeldung folgenden Tag
eine Jahresgebühr nach dem Tarif zu entrichten.
(2) Für ein Zusatzpatent (§ 10 Abs. 1 Satz 2)
sind Jahresgebühren nicht zu entrichten. Wird
das Zusatzpatent zu einem selbständigen Patent,
so wird es gebührenpflichtig; Fälligkeitstag und
Jahresbetrag richten sich nach dem Anfangstag
des bisherigen Hauptpatents. Für die Anmel-
dung eines Zusatzpatents gelten diese Bestim-
mungen entsprechend mit der Maßgabe, daß in
den Fä1len, in denen die Anmeldung eines Zu-
satzpatents als Anmeldung eines selbständigen
Patents gilt, die Jahresgebühren wie für eine
von Anfang an selbständige Anmeldung zu
entrichten sind.
(3) Die Gebühren für das dritte und die fol-
genden Jahre sind bis zum Ablauf von zwei
Monaten nach Fälligkeit zu entrichten. Wird die
Frist versäumt, so muß der tarifmäßige Zu-
schlag für die Verspätung der Zahlung entrich-
tet werden. Nach Ablauf der Frist gibt das Pa-
tentamt dem Anmelder oder Patentinhaber
Nachricht, daß die Anmeldung als zurückge-
nommen gilt (§ 35 Abs. 3) oder das Patent er-
lischt (§ 12), wenn die Gebühr mit dem tarif-
mäßigen Zuschlag nicht bis zum Ablauf von
sechs Monaten nach Fälligkeit oder bis zum
Ablauf eines Monats nach Zustellung der Nach-
richt, sofern diese Frist später als sechs Mo-
nate nach Fälligkeit abläuft, entrichtet wird.
(4) Das Patentamt kann die Absendung der
Nachricht auf Antrag des Anmelders oder Pa-
tentinhabers hinausschieben, wenn er nachweist,
daß ihm die Zahlung nach Lage seiner Mittel
zur Zeit nicht zuzumuten ist. Es kann die Hin-
ausschiebung davon abhängig machen, daß in-
nerhalb bestimmter Fristen Teilzahlungen ge-
leistet werden. Erfolgt eine Teilzahlung nicht
fristgemäß, so benachrichtigt das Patentamt den
Anmelder oder Patentinhaber, daß die Anmel-
dung als zurückgenommen gilt oder das Patent
erlischt, wenn der Restbetrag nicht innerhalb
eines Monats nach Zustellung gezahlt wird."
4. § 11 Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Geleistete Teilzahlungen werden nicht erstat-
tet, wenn wegen Nichtzahlung des Restbetrags
das Patent erlischt (§ 12) oder die Anmeldung
als zurückgenommen gilt (§ 35 Abs. 3)."

954 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
5. § 11 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
,,(7) Wenn der Anmelder oder Patentinhaber
seine Bedürftigkeit nachweist, können ihm die
Gebühren für die Bekanntmachung und für das
dritte bis neunte Jahr bis zum Beginn des
zehnten gestundet und, wenn die Anmeldung
zurückgenommen wird oder das Patent inner-
halb der ersten zehn Jahre erlischt, erlassen
werden."
6. In § 11 Abs. 9 Satz 2 werden nach dem Wort
,,zurückgenommen" folgende Worte eingefügt:
„oder wird die Anmeldung zurückgenommen
oder zurückgewiesen".
7. § 14 erhält folgenden Absatz 6:
,, (6) Wird die Erklärung für eine Anmeldung
abgegeben, so sind die Bestimmungen der Ab-
sätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden."
8. In§ 17 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „Bundes-
minister der Justiz" durch die Worte „Präsident
des Patentamts" ersetzt.
9. § 24 Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung:
,, (3) Das Patentamt gewährt jedermann auf
Antrag Einsicht in die Akten sowie in die zu
den Akten gehörenden Modelle und Probe-
stücke, wenn und soweit ein berechtigtes Inter-
esse glaubhaft gemacht wird. Jedoch steht die
Einsicht in
1. die Rolle,
2. die Akten von nicht bekanntgemachten Pa-
tentanmeldungen, wenn seit dem Tag der
Einreichung der Anmeldung oder, sofern für
die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als
maßgebend in Anspruch genommen wird, seit
diesem Zeitpunkt achtzehn Monate verstri-
chen sind und ein Hinweis gemäß Absatz 4
veröffentlicht worden ist,
3. die Akten bekanntgemachter Patentanmel-
dungen und
4. die Akten erteilter Patente einschließlich der
Akten von Beschränkungsverfahren (§ 36 a)
sowie in die zu den Akten gehörenden Modelle
und Probestücke jedermann frei. In die Be-
nennung des Erfinders (§ 26 Abs. 6) wird, wenn
der vom Anmelder angegebene Erfinder es be-
antragt, Einsicht nur nach Satz 1 gewährt; § 36
Abs. 1 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwen-
den. In die Akten von Patentanmeldungen und
Patenten, für die g(~mäß § 30 a jede Bekannt-
machung unterbleibt, kann das Patentamt nur
nach Anhörung der zuständigen obersten Bun-
desbehörde Einsicht gewähren, wenn und so-
weit ein besonderes schutzwürdiges Interesse
des Antragstellers die Gewährung der Einsicht
geboten erscheinen läßt und hierdurch eine Ge-
fährdung des Wohls der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder nicht zu
erwarten ist.
(4) Das Patentamt veröffentlicht die Beschrei-
bungen und Zeichnungen, auf Grund deren die
Patente erteilt worden sind (Patentschriften),
regelmäßig erscheinende Ubersichten über die
Eintragungen in die Rolle, soweit sie nicht nur
den regelmäßigen Ablauf der Patente betreffen,
und Hinweise auf die Möglichkeit der Einsicht
in die Akten noch nicht bekanntgemachter Pa-
tentanmeldungen (Patentblatt). Das Patentamt
kann auch den Inhalt der nach Absatz 3 Nr. 2
jedermann zur Einsicht freistehenden Akten
veröffentlichen. § 30 a Abs. 1 bleibt unberührt."
10. § 24 erhält folgenden Absatz 5:
,,(5) Von der Veröffentlichung des Hinweises
gemäß Absatz 4 Satz 1 an kann der Patentsucher
von demjenigen, der den Gegenstand der An-
meldung benutzt hat, obwohl er wußte oder
wissen mußte, daß die von ihm benutzte Erfin-
dung Gegenstand der Anmeldung war, eine
nach den Umständen angemessene Entschädi-
gung verlangen; für die Zeit bis zur Bekannt-
machung der Anmeldung sind Ansprüche nach
§ 47 Abs. 1 und 2 ausgeschlossen. Der Ansp1 uch
besteht nicht, wenn der Gegenstand der An-
meldung offensichtlich nicht patentfähig ist.
§ 48 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden."
11. Der bisherige Absatz 5 des § 24 wird Absatz 6.
12. § 26 Abs. 4 erhält folgenden Satz 2:
„Hat der Anmelder die Erfindung auch in einem
anderen Staat angemeldet, so hat er dem Patent-
amt unabhängig von einer Aufforderung nach
Satz 1 das Aktenzeichen dieser Anmeldung und
die Druckschriften anzugeben, die ihm im Ver-
fahren vor dem Patentamt des anderen Staates
entgegengehalten werden."
13. § 26 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
,, (5) Bis zum Beschluß über die Bekannt-
machung der Anmeldung sind Ergänzungen und
Berichtigungen der in ihr enthaltenen Angaben,
die den Gegenstand der Anmeldung nicht er-
weitern, zulässig, bis zum Eingang des Antrags
auf Prüfung (§ 28 b) jedoch nur, soweit es sich
um die Berichtigung offensichtlicher Unrichtig-
keiten, um die Beseitigung der von der Prü-
fungsstelle bezeichneten Mängel oder um Ergän-
zungen oder Berichtigungen des Patentanspruchs
handelt. Aus Ergänzungen oder Berichtigungen,
die den Gegenstand der Anmeldung erweitern,
können Rechte nicht hergeleitet werden."
14. § 26 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Innerhalb von drei Monaten nach Einreichung
der Anmeldung hat der Anmelder den oder die
Erfinder zu benennen und zu versichern, daß
weitere Personen seines Wissens an der Erfin-
dung nicht beteiligt sind."
15. § 26 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
,, (7) Macht der Anmelder glaubhaft, daß er
durch außergewöhnliche Umstände verhindert
ist, die in Absatz 6 vorgeschriebenen Erklärun-
gen rechtzeitig abzugeben, so hat ihm das

Nr. 56 - Tag der Ausgabe:
Patentamt eine angemessene Fristverlängerung
zu gewähren. Die Frist soll nicht über den Er-
laß des Beschlusses über die Erteilung des
Patents hinaus verlängert werden. Bestehen zu
diesem Zeitpunkt die Hinderungsgründe noch
fort, so hat das Patentamt die Frist erneut zu
verlängern. Sechs Monate vor Ablauf der Frist
gibt das Patentamt dem Patentinhaber Nach-
richt, daß das Patent erlischt, wenn er die vor-
geschriebenen Erklärungen nicht innerhalb von
sechs Monaten nach Zustellung der Nachricht
abgibt."
16. § 27 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Nach Eingang der Prioritätserklärung fordert
das Patentamt den Anmelder auf, innerhalb
einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung
der Aufforderung das Aktenzeichen der Vor-
anmeldung zu nennen und eine Abschrift der
Voranmeldung einzureichen, soweit dies nicht
bereits geschehen ist."
17. § 28 erhält folgende Fassung:
,,§ 28
(1) Genügt die Anmeldung den vorgeschrie-
benen Anforderungen (§ 26) offensichtlich nicht,
so fordert die Prüfungsstelle den Patentsucher
auf, die Mängel innerhalb einer bestimmten
Frist_ zu beseitigen. Diese Frist soll, wenn im
Falle des § 27 die Beibringung von Belegen (Ab-
schriften der Voranmeldung nebst Beschreibung,
Zeichnungen usw.) gefordert wird, so bemessen
werden, daß sie frühestens drei Monate nach
Einreichung der Anmeldung endet. Entspricht
die Anmeldung nicht den Bestimmungen über
die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung
(§ 26 Abs. 3), so kann die Prüfungsstelle bis
zum Prüfungsverfahren (§ 28 b) von der Bean-
standung dieser Mängel absehen.
(2) Ist nach Auffassung der Prüfungsstelle
offensichtlich, daß der Gegenstand der Anmel-
dung
1. seinem Wesen nach keine Erfindung ist,
2. eine gewerbliche Verwertung nicht gestattet,
3. nach § 1 Abs. 2 von der Patenterteilung aus-
geschlossen ist oder
4. im Falle des § 10 Abs. 1 Satz 2 eine Verbes-
serung oder weitere Ausbildung der anderen
Erfindung nicht bezweckt,
so benachrichtigt die Prüfungsstelle den Patent-
sucher hiervon unter Angabe der Gründe und
fordert ihn auf, sich innerhalb einer bestimmten
Frist zu äußern.
(3) Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung
zurück, wenn die nach Absatz 1 gerügten Män-
gel nicht beseitigt werden oder wenn die An-
meldung aufrechterhalten wird, obgleich eine
patentfähige Erfindung offensichtlich nicht vor-
liegt (Absatz 2 Nr. 1 bis 3) oder die Voraus-
setzungen des § 10 Abs. 1 Satz 2 offensichtlich
nicht gegeben sind (Absatz 2 Nr. 4). Soll die
Zurückweisung auf Umstände gegründet wer-
den, die dem Patentsucher noch nicht mitgeteilt
Bonn, den 9. September 1967 955
waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben,
sich dazu innerhalb einer bestimmten Frist zu
äußern."
18. Nach § 28 werden folgende Vorschriften als
§§ 28 a bis 28 c eingefügt:
,,§ 28a
(1) Das Patentamt ermittelt auf Antrag die
öffentlichen Druckschriften, die für die Beurtei-
lung der Patentfähigkeit der angemeldeten Er-
findung in Betracht zu ziehen sind.
(2) Der Antrag kann von dem Patentsucher
und jedem Dritten, der jedoch hierdurch nicht
an dem Verfahren beteiligt wird, gestellt wer-
den. Er ist schriftlich einzureichen. § 16 ist ent-
sprechend anzuwenden. Mit dem Antrag ist
eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird
sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht
gestellt. Wird der Antrag für die Anmeldung
eines Zusatzpatents (§ 10 Abs. 1 Satz 2) g2-
stellt, so fordert das Patentamt den Patentsucher
auf, bis zum Ablauf eines Monats nach Zustel-
lung der Aufforderung für die Anmeldung des
Hauptpatents einen Antrag nach Absatz 1 zu
stellen; wird der Antrag nicht gestellt, so gilt
die Anmeldung des Zusatzpatents als Anmel-
dung eines selbständigen Patents.
(3) Der Eingang des Antrags wird im Patent-
blatt bekanntgemacht, jedoch nicht vor der Ver-
öffentlichung des Hinweises gemäß § 24 Abs. 4
Satz 1. Hat ein Dritter den Antrag gestellt, so
wird der Eingang des Antrags außerdem dem
Patentsucher mitgeteilt. Jedermann ist berech-
tigt, dem Patentamt Druckschriften anzugeben,
die der Erteilung eines Patents entgegenstehen
könnten.
(4) Der Antrag gilt als nicht gestellt, wenn
bereits ein Antrag nach § 28 b gestellt worden
ist. In diesem Fall teilt das Patentamt dem An-
tragsteller mit, zu welchem Zeitpunkt der An-
trag nach § 28 b eingegangen ist. Die für den
Antrag entrichtete Gebühr wird zurückgezahlt.
(5) Ist ein Antrag nach Absatz 1 eingegangen,
so gelten spätere Anträge als nicht gestellt. Ab-
satz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwen-
den.
(6) Erweist sich ein von einem Dritten ge-
stellter Antrag nach der Mitteilung an den
Patentsucher (Absatz 3 Satz 1) als unwirksam,
so teilt das Patentamt dies außer dem Dritten
auch dem Patentsucher mit.
(7) Das Patentamt teilt die nach Absatz 1 er-
mittelten Druckschriften dem Patentsucher und,
wenn der Antrag von einem Dritten gestellt
worden ist, diesem und dem Patentsucher ohne
Gewähr für Vollständigkeit mit und macht im
Patentblatt bekannt, daß diese Mitteilung er-
gantren ist.
(8) Der Bundesminister der Justiz wird er-
mächtigt, zur beschleunigten Erledigun,g der
Patenterteilungsverfahren durch Rechtsverord-
nung zu bestimmen, daß

956 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1967, Teil I
l. die Ermittlung der in Absatz 1 bezeichneten
Druckschriffon einer anderen Stelle des
Patentamts als der Prüfungsstelle(§ 18 Abs.1),
einer anderen staal.lichf~n oder einer zwi-
schenstaatlichen Einrichtung vollständig oder
für bestimm t.e Sachgebiete der Technik oder
für bestimmte Sprachen übertragen wird, so-
weit diese Einrichtung Jür die Ermittlung der
in Betrncht zu ziehenden Drnckschriften ge-
eignet erscheint;
2. das Patentamt c1uslJndischen oder zwischen-
staatJichen Behörden Auskünfte aus Akten
von Patentanmeldungen zur gegenseitigen
Unterrichtung über das Ergebnis von Prü-
fungsverfahren und von Ermittlungen zum
Stand der Technik erteilt, soweit es sich um
Anmeldungen von Erfindungen handelt, für
die auch bei diesen ausländischen oder zwi-
schenstaatlichen Behörden die Erteilung eines
Patents beantragt worden ist;
3. die Prüfung der Patentanmeldungen nach
§ 28 sowie die Kontrolle der Gebühren und
Fristen ganz oder teilweise anderen Stellen
des Patentamts als den Prüfungsstellen oder
Patentabteilungen (§ 18 Abs. 1) übertragen
wird.
§ 28b
(1) Das Patentamt prüft auf Antrag, ob die
Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderun-
gen (§ 26) genügt und ob der Gegenstand der
Anmeldung nach §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 patent-
fähig ist.
(2) Der Antrag kann von dem Patentsucher
und jedem Dritten, der jedoch hierdurch nicht
an dem Prüfungsverfahren beteiligt wird, bis
zum Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung
der Anmeldung gestellt werden.
(3) Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem
Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt
der Antrag als nicht gestellt.
(4) Ist bereits ein Antrag nach § 28 a gestellt
worden, so beginnt das Prüfungsverfahren erst
nach Erledigung des Antrags nach § 28 a. Im
übrigen ist § 28 a Abs. 2 Satz 2, 3 und 5, Abs. 3,
5 und 6 entsprechend anzuwenden. Im Falle der
Unwirksamkeit des von einem Dritten gestell-
ten Antrags kann der Patentsucher noch bis zum
Ablauf von drei Monater~ nach Zustellung der
Mitteilung, sofern diese Frist später als die in
Absatz 2 bezeichnete Frist abläuft, selbst einen
Antrag stellen. Stellt er den Antrag nicht, wird
im Patentblatt unter Hinweis auf die Bekannt-
machung des von dem Dritten gestellten Antrags
bekanntgemacht, daß dieser Antrag unwirksam
ist.
(5) Das Prüfungsverfahren wird auch dann
fortgesetzt, wenn der Antrag auf Prüfung zu-
rückgenommen wird. Im Falle des Absatzes 4
Satz 3 wird das Verfahren in dem Zustand fort-
gesetzt, in dem es sich im Zeitpunkt des Ein-
gangs des vom Patentsucher gestellten Antrags
auf Prüfung befindet.
§ 28c
(1) Genügt die Anmeldung den vorgeschrie-
benen Anforderungen (§ 26) nicht, so fordert
die Prüfungsstelle den Patentsucher auf, die
Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu
beseitigen. Diese Frist soll, wenn im Falle des
§ 27 die Beibringung von Belegen (Abschriften
der Voranmeldung nebst Beschreibung, Zeich-
nungen usw.) gefordert wird, so bemessen wer-
den, daß sie frühestens drei Monate nach Ein-
reichung der Anmeldung endet.
(2) Kommt die Prüfungsstelle zu dem Ergeb-
nis, daß eine nach den §§ 1, 2 und 4 Abs. 2
patentfähige Erfindung nicht vorliegt, so be-
nachrichtigt sie den Patentsucher hiervon unter
Angabe der Gründe und fordert ihn auf, sich
innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern."
19. § 29 erhält folgende Fassung:
,,§ 29
Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zu-
rück, wenn die nach § 28 c Abs. 1 gerügten
Mängel nicht beseitigt werden oder wenn die
Anmeldung aufrechterhalten wird, obgleich eine
nach den §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 patentfähige Er-
findung nicht vorliegt. § 28 Abs. 3 Satz 2 ist
anzuwenden."
20. In § 30 Abs. 2 Satz 2 wird vor dem Wort „ge-
gen" das Wort „auch" eingefügt.
21. § 30 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) Die Bekanntmachung wird auf Antrag des
Patentsuchers bis zum Ablauf einer Frist von
fünfzehn Monaten ausgesetzt, die mit dem Tag
der Einreichung der Anmeldung beim Patent-
amt oder, falls für die Anmeldung ein früherer
Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch ge-
nommen wird, mit diesem Zeitpunkt beginnt."
22. In § 35 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 durch
folgenden Satz ersetzt:
„Mit der Zurücknahme oder Versagung gelten
die Wirkungen des einstweiligen Schutzes (§ 24
Abs. 5 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2) als nicht einge-
treten."
23. § 35 erhält folgenden Absatz 3:
,, (3) Wird bis zum Ablauf der in § 28 b Abs. 2
bezeichneten Frist ein Antrag auf Prüfung nicht
gestellt oder wird eine für die Anmeldung zu
entrichtende Jahresgebühr nicht rechtzeitig ent-
richtet (§ 11), so gilt die Anmeldung als zurück-
genom1nen."
24. In§ 36a Abs. 3 Satz 2 werden die Worte ,,§§ 28,
29 und 33 Abs. 1" durch die Worte ,, § 28 b Abs. 1,
§§ 28 c, 29 und 33 Abs. 1" ersetzt.
25. § 36 d Abs. 1 erhält folgende Fassung:
,, (1) Der Beschwerdesenat entscheidet in den
Fällen des § 14 Abs. 4 und des § 30 a Abs. 1
und 2 in der Besetzung mit einem rechtskundi-
gen Mitglied als Vorsitzendem und zwei tech-
nischen Mitgliedern, in den Fällen des § 36 1

Nr. 56 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1967 957
Abs. 3 und der§§ 46b, 46c und 46e in der Be-
setzung mil einem technischen Mitglied als
Vorsilzendcrn, zwd weiteren technischen Mit-
gliedern und einem wchtskundigen Mitglied, in
den Füllen des § 24 Abs. 3 Satz 4 in der Be-
setzung mit einem rechtskundigen Mitglied als
Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen
Mitglied und einem technischen Mitglied, im
übrigen in der Besetzung mit drei rechtskundi-
gen Mitgliedern."
26. § 36 g Abs. l erhält folgende Fassung:
,,(l) Die Verhandlung vor den Beschwerde-
senaten ist öffentlich, sofern die Anmeldung
bekanntgemacht oder ein Hinweis auf die Mög-
lichkeit der Akteneinsicht (§ 24 Abs. 4 Satz 1)
veröffentlicht worden ist. Die Bestimmungen
der §§ 172 bis 175 des Gerichtsverfassungsgeset-
zes gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß
1. die Dffentlichkeit für die Verhandlung auf
Antrag eines Beteiligten auch dann aus-
geschlossen werden kann, wenn sie eine Ge-
fährdung schutzwürdiger Interessen des An-
tragstelJers besorgen läßt,
2. die tJffentJichkeit für die Verkündung der
Beschlüsse bis zur Veröffentlichung eines
Hinweises auf die Möglichkeit der Akten-
einsicht (§ 24 Abs. 4 Satz 1) oder bis zur Be-
kanntmachung der Anmeldung (§ 30) aus-
geschlossen ist."
27. § 361 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
,,Die Beschwerde und alle Schriftsätze, die Sach-
anträge oder die Erklärung der Zurücknahme
der Beschwerde oder eines Antrags enthalten,
sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen
zuzustellen; andere Schriftsätze sind ihnen form-
los mitzuteilen, sofern nicht die Zustellung an-
geordnet wird."
28. In § 361 Abs. 4 Satz 3 werden die Worte „zwei
Wochen" durch die Worte „drei Monaten" er-
setzt.
29. § 36 p erhält folgenden Absatz 3:
,, (3) Das Patentgericht kann die angefochtene
Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst
zu entscheiden, wenn
1. das Patentamt noch nicht in der Sache selbst
entschieden hat,
2. das Verfahren vor dem Patentamt an einem
wesentlichen Mangel leidet,
3. neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt
werden, die für die Entscheidung wesentlich
sind.
Das Patentamt hat die rechtliche Beurteilung,
die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner
Entscheidung zugrunde zu legen."
30. § 41 o Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Für die Gewährung der Akteneinsicht an
dritte Personen g.ilt § 24 Abs. 3 entsprechend.
Uber den Antrag entscheidet das Patentgericht.
Die Einsicht in die Akten von Verfahren wegen
Erklärung der Nichtigkeit des Patents wird nicht
gewährt, wenn und soweit der Patentinhaber
ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse
dartut."
31. § 43 erhält folgenden Absatz 5:
,, (5) Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden,
wenn der einstweilige Schutz (§ 24 Abs. 5
Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2) infolge der Wieder-
einsetzung wieder in Kraft tritt."
32. § 46 b Abs. 2 erhält folgende Fassung:
,, (2) Durch die Bewilligung des Armenrechts
erlangt der Patentsucher die einstweilige Befrei-
ung von der Zahlung
1. der Anmeldegebühr im Falle des § 4 Abs. 3
Satz 2;
2. der Gebühren für die Anträge nach §§ 28 a
und 28b;
3. der Beschwerdegebühr (§ 361 Abs. 3)
4. rückständiger und künftig erwachsender Aus-
lagen einschließlich der den Zeugen und
Sachverständigen zu gewährenden Vergütung
sowie der Kosten der Zustellung."
33. § 46 b Abs. 5 erhält folgende Fassung:
,, (5) Die Absätze 1 bis 4 sind sinngemäß an-
zuwenden
1. in den Fällen der §§ 28 a und 28 b auf den
antragstellenden Dritten, wenn er ein eigenes
schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht,
2. im Falle des § 32 auf den Einsprechenden,
wenn der Einspruch auf § 4 Abs. 3 gestützt
wird."
34. Nach § 47 wird folgende Vorschrift als § 47 a
eingefügt:
,,§ 47a
Werden vor der Erteilung des Patents Rechte
aus einer Anmeldung, in deren Akten die Ein-
sicht jedermann freisteht (§ 24 Abs. 3 Satz 2
Nr. 2 und 3), gerichtlich geltend gemacht und
kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits
darauf an, daß der Gegenstand der Anmeldung
einstweiligen Schutz (§ 24 Abs. 5 Satz 1, § 30
Abs. 1 Satz 2) genießt, so kann das Gericht an-
ordnen, daß die Verhandlung bis zur Entschei-
dung über die Erteilung des Patents auszuset-
zen ist. Ist ein Antrag auf Prüfung gemäß § 28 b
nicht gestellt worden, so hat das Gericht der
Partei, die Rechte aus der Anmeldung geltend
macht, auf Antrag des Gegners eine Frist zur
Stellung des Antrags auf Prüfung zu setzen.
Wird der Antrag auf Prüfung nicht innerhalb
der Frist gestellt, so können in dem Rechtsstreit
Rechte aus der Anmeldung nicht geltend ge-
macht werden."

958 Bundesgesetzblatt,
Artikel 2
Änderung des Warenzeichengesetzes
Das Warenzeichengesetz in der Fassung vom
9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 574), geändert
durch Gesetz vom 21. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 625), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
,, (4) Wird die Anmeldung zurückgenommen,
bevor das Patentamt die Bekanntmachung der
Anmeldung nach § 5 Abs. 2 beschlossen oder
einen Zurückweisungsbeschluß zugestellt hat,
so wird die für mehr als eine Klasse oder Un-
terklasse gezahlte Gebühr erstattet."
2. § 3 Abs. 2 erhält folgend::m Satz 2:
„Das Patentamt gewährt jedermann auf Antrag
Einsicht in die Akten, wenn und soweit ein be-
rechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird."
3. § 5 Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,, § 33 Abs. 2 des Patentgesetzes ist entsprechend
anzuwenden mit der Maßgabe, daß das Patent-
amt auch bestimmen kann, daß die den Beteilig-
ten erwachsenen sonstigen Kosten des Wider-
spruchsverfahrens, soweit sie nach billigem Er-
messen zur zweckentsprechenden Wahrung der
Ansprüche und Rechte notwendig waren, von
einem Beteiligten ganz oder teilweise zu er-
statten sind."
4. § 5 erhält folgenden Ab::rntz 7:
,, (7) Ist das Zeichen, auf Grund dessen Wider-
spruch erhoben wird, im Zeitpunkt der Bekannt-
machung des angemeldeten Zeichens mindestens
fünf Jahre in der Warenzeichenrolle eingetra-
gen, so hat der Widersprechende, wenn der
Anmelder die Benutzung des Zeichens bestreitet,
glaubhaft zu machen, daß er das Zeichen inner-
halb der letzten fünf Jahre vor der Bekannt-
machung des angemeldeten Zeichens benutzt
hat. Einer Benutzung des Zeichens durch den
Widersprechenden steht es gleich, wenn das Zei-
chen mit seiner Zustimmung durch einen Dritten
benutzt worden ist. Bei der Entscheidung, ob die
Zeichen übereinstimmen, berücksichtigt das
Patentamt nur die Waren, für die der Wider-
sprechende die Benutzung glaubhaft gemacht
hat. Ist das Zeichen, auf Grund dessen Wider-
spruch erhoben wird, nach § 6 a eingetragen
worden und ist gegen die Eintragung dieses
Zeichens Widerspruch erhoben worden, so ist
Satz 1 bis 3 nur anzuwenden, wenn seit Abschluß
des Widerspruchsverbhrens fünf Jahre ver-
strichen sind."
5. § 5 Abs. 7 und 8 wird § 5 Abs. 8 und 9.
6. In § 6 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz
eingefügt:
„Die Klage ist innerhalb eines Jahres nach
Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Uber-
einstimmung der Zeichen festgestellt wird, zu
erheben."
Jahrgang 1967, Teil I
7. In § 6 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „die zu
seinen Gunsten ergeht" durch die Worte „die
zugunsten des Anmelders ergeht" ersetzt.
8. In § 6 wird nach Absatz 2 folgende Vorschrift
als Absatz 3 eingefügt; der bisherige Absatz 3 •
wird Absatz 4.
,, (3) Hat das Patentamt die Ubereinstimmung
des angemeldeten Zeichens mit einem oder meh-
reren Zeichen, auf Grund deren Widerspruch er-
hoben worden ist, festgestellt, so kann es das
Verfahren über weitere Widersprüche bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über die Eintra-
gung des angemeldeten Zeichens aussetzen."
9. § 6 a Abs. 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Auf das Widerspruchsverfahren ist § 5 Abs. 3
bis 7 und 9 entsprechend anzuwenden."
10. In § 6 a Abs. 4 Satz 4 werden die Worte „Satz 2
und 3" durch die Worte „ Satz 2 bis 4 ersetzt.
11
11. § 6 a Abs. 4 erhält folgenden Satz 5:
,, § 6 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
11
12. § 11 Abs. 1 erhält folgende Nummer 4:
„4. wenn das Warenzeichen mindestens fünf
Jahre in der Warenzeichenrolle eingetragen
ist und der Zeicheninhaber das Zeichen
innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem
Antrag auf Löschung nicht benutzt hat, es
sei denn, daß Umstände vorlagen, unter
denen die Benutzung in diesem Zeitraum
nicht zumutbar war. § 5 Abs. 7 Satz 2 bis 4
ist entsprechend anzt.. wenden."
13. In § 11 Abs. 4 werden nach den Worten „des
Absatzes 1 Nr. 2" die Worte „und 4" eingefügt.
14. § 11 erhält folgende Absätze 5 und 6:
,, (5) Ist das Warenzeichen nach seiner Ein-
tragung oder in den Fällen des § 6 a nach Ab-
schluß des Widerspruchsverfahrens innerhalb
von fünf Jahren nicht benutzt worden, so kann
sich der Zeicheninhaber gegenüber einem An-
trag auf Löschung nach Absatz 1 Nr. 4 auf eine
Benutzung des Zeichens nicht berufen, wenn
1. die Benutzung erst nach Androhung des
Löschungsantrags auf genommen worden ist
oder
2. die Benutzung erst nach Bekanntmachung
eines für gleiche oder gleichartige Waren
später angemeldeten, übereinstimmenden Zei-
chens (§ 5 Abs. 2, § 6 a Abs. 3) aufgenommen
worden ist und der Anmelder dieses Zeichens
oder sein Rechtsnachfolger den Löschungs-
antrag innerhalb einer Frist von sechs Mona-
ten nach der Bekanntmachung gestellt hat.
(6) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn
im Zeitpunkt der Bekanntmachung des Waren-
zeichens des Antragsgegners (§ 5 Abs. 2, § 6 a
Abs. 3) die Voraussetzungen für die Löschung
des Warenzeichens des Antragstellers nach Ab-
satz 1 Nr. 4 vorlagen."

Nr. 56 ---- Tag der Ausgabe:
15. In § 12 Abs. 2 Nr. 1 wird die Zahl „7" durch die
Zahl „8" ersetzt.
16. § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
,, (3) Die Geschäfte der Prüfungsstelle nimmt
ein rechtskundiges oder technisches Mitglied
(Prüfer) oder ein Beamter des gehobenen Dien-
stes wahr. Der Beamte des gehobenen Dienstes
ist jedoch nicht befugt, eine Beeidigung anzu-
ordnen, einen Eid abzunehmen oder ein Er-
suchen nach § 46 Abs. 2 des Patentgesetzes an
das Patentgericht zu richten."
17. § 12 Abs. 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
,,Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung
1. Beamte des gehobenen Dienstes mit der
Wahrnehmung einzelner den Warenzeichen-
abteilungen obliegender Geschäfte, die recht-
lich keine Schwierigkeiten bieten, zu betrauen
mit Ausnahme der Beschlußfassung über die
Löschung von Warenzeichen im Falle des
§ 10 Abs. 3 Satz 3, der Abgabe von Gutachten
(§ 14) und der Beschlüsse, durch welche die
Abgabe eines Gutachtens abgelehnt wird;
2. Beamte des mittleren Dienstes mit der Wahr-
nehmung einzelner den Prüfungsstellen und
Warenzeichenabteilungen obliegender Ge-
schäfte, die rechtlich keine Schwierigkeiten
bieten, zu betrauen; ausgeschlossen davon ist
jedoch die Entscheidung über Anmeldungen,
Widersprüche und sonstige Anträge."
18. § 12 Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Das gleiche gilt für die Beamten des gehobe-
nen und des mittleren Dienstes, soweit sie mit
der Wahrnehmung von Geschäften, die den Prü-
fungsstellen oder den Warenzeichenabteilungen
obliegen, betraut worden sind."
19. Nach § 12 wird folgende Vorschrift als § 12 a
eingefügt:
,,§ 12 a
(1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen
und der Warenzeichenabteilungen, die von
einem Beamten des gehobenen Dienstes er-
lassen worden sind, findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung ist innerhalb eines Monats nach
Zustellung schriftlich beim Patentamt einzu-
legen. § 34 Abs. 2 des Patentgesetzes ist ent-
sprechend anzuwenden.
(2) Uber die Erinnerung entscheidet ein rechts-
kundiges oder technisches Mitglied durch
Beschluß. § 361 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des
Patentgesetzes ist sinngemäß anzuwenden."
20. § 13 Abs. 1 und 2 erhält folgende Fassung:
,, (1) Gegen die Beschlüsse der Prüfungsstellen
und der Warenzeichenabteilungen findet, soweit
gegen sie nicht die Erinnerung gegeben ist
(§ 12 a Abs. 1), die Beschwerde an das Patent-
gericht statt.
Bonn, den 9. September 1967 959
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen einen
Beschluß, durch den über
1. die Anmeldung eines Warenzeichens, einen
Widerspruch oder einen Löschungsantrag
oder
2. die Erinnerung gegen einen in Nummer 1 be-
zeichneten Beschluß
entschieden wird, so ist innerhalb der :9e-
schwerdefrist eine Gebühr nach dem Tarif zu
zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Be-
schwerde als nicht erhoben."
21. In § 21 Abs. 1 werden die Worte ,,§ 11 Abs. 1
Nr. 1, 1 a und 3" durch die Worte ,,§ 11 Abs. 1
Nr. 1, 1 a, 3 und 4" ersetzt.
22. § 21 erhält folgenden Absatz 3:
,, (3) Für die Fälle des § 5 Abs. 7 und des § 11
Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 5 gilt als Benutzung des
Verbandszeichens nur die Benutzung durch min-
destens zwei Mitglieder des Verbandes."
23. § 28 erhält folgende Fassung:
,,§ 28
(1) Ausländische Waren, die widerrechtlich
mit einer deutschen Firma und Ortsbezeichnung
oder mit einer auf Grund dieses Gesetzes ge••
schützten Warenbezeichnung versehen sind,
müssen bei ihrem Eingang in den Geltungs-
bereich dieses Gesetzes zur Einfuhr oder
Durchfuhr auf Antrag des Verletzten gegen
Sicherheitsleistung zur Beseitigung der wider-
rechtlichen Kennzeichnung beschlagnahmt wer-
den.
(2) Die Beschlagnahme wird von der Zoll-
behörde vorgenommen; diese ordnet auch die
zur Beseitigung der widerrechtlichen Kennzeich-
nung erforderlichen Maßnahmen an. Wird den
Anordnungen der Zollbehörde nicht entsprochen
oder ist die Beseitigung untunlich, so ordnet
die Zollbehörde die Einziehung der Waren an.
(3) Die Beschlagnahme und die Einziehung
können mit den Rechtsmitteln angefochten wer-
den, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlag-
nahme und Einziehung zulässig sind. Im Rechts-
mittelverfahren ist der Antragsteller zu hören."
24. § 34 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Beschlagnahme und Einziehung werden von
der Zollbehörde angeordnet; § 28 Abs. 3 gilt ent-
sprechend."
Artikel 3
Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung vom
9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 570), geändert
durch Gesetz vom 21. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I
S. 625), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 5 Satz 3 wird gestrichen.

960 Bundesgesetzblatt,
2. § 3 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
,, (5) Die Einsicht in die Rolle sowie in die Akten
eingetragener Gebrauchsmuster einschließlich der
Akten von Löschungsvcrfahren steht jedermann
frei. Im übrigen gewährt das Patentamt jeder-
mann auf Antrag Einsicht in die Akten, wenn und
soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft ge-
macht wird."
3. § 12 Abs. 2 erhfüt folgende Fassung:
,, (2) Die Vorschriften des Patentgesetzes über
die Bewilligung des Armenrechts (§§ 46 a bis 46 k)
sind in Gebrauchsmustersachen sinngemäß anzu-
wenden."
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Gebühren
des Patentamts und des Patentgerichts
Das Gesetz über die Gebühren des Patentamts
und des Patentgerichts in der Fassung vom 9. Mai
1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549, 582) wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 werden im Abschnitt A nach Nummer 1
folgende Bestimmungen als Nummern 1 a bis 1 c
eingefügt:
„ 1 a. für den Antrag auf Ermittlung der in
Betracht zu ziehenden Druckschriften
(§ 28a) . .. . . . .. . . . .. . . . . . . . . . . . . . .
1 b, für den Antrag auf Prüfung der An-
meldung (§ 28 b), wenn ein Antrag
nach § 28 a bereits gestellt worden ist,
1 c. für den Antrag auf Prüfung der An-
meldung (§ 28b), wenn ein Antrag
nach § 28 a nicht gestellt worden ist,
2. § 1 Abschnitt C Nr. 2 erhält folgende Fassung:
,, 2. für die Anmeldung - Klassengebühr -
(§ 2 Abs. 3)
a) für die erste und zweite Klasse je . .
b) für die dritte und vierte Klasse je . .
c) für jede weitere Klasse je . . . . . . . . . .
3. In§ 1 Abschnitt C Nr.3 wird die Zahl „12" durch
die Zahl „75" ersetzt.
4. In § 1 Abschnitt C Nr. 6 wird die Zahl „60" durch
die Zahl „200" ersetzt.
5. § 1 Abschnitt C Nr. 8 erhält folgende Fassung:
„8. für die Verlängerung der Schutzdauer
- Klassengebühr - (§ 9 Abs. 2)
a) für die erste und zweite Klasse je 60
b) für die dritte und vierte Klasse je 80
c) für jede weitere Klasse je ......... 100"
6. In§ 1 Abschnitt C Nr. 10 wird die Zahl „50" durch
die Zahl „ 100" ersetzt.
7. In§ 1 Abschnitt C Nr. 13 wird die Zahl „75" durch
die Zahl „150" ersetzt.
Jahrgang 1967, Teil I
8. In § 1 a wird in den Abschnitten A, B und C je-
weils in Nummer 1, in Abschnitt C auch in Num-
mer 3 die Zahl „60" durch die Zahl „ 150" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes
über Arbeitnehmererfindungen
Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen vom
25. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 756), geändert
durch Gesetz vom 23. März 1961 (Bundesgesetzbl. I
S. 274, 316), wird wie folgt geändert:
1. § 17 Abs. 2 wird gestrichen; der bisherige Ab-
satz 3 wird Absatz 2 und erhält folgende Fassung:
,, (2) Erkennt der Arbeitgeber die Schutzfähig-
keit der Diensterfindung nicht an, so kann er von
der Erwirkung eines Schutzrechts absehen, wenn
er zur Herbeiführung einer Einigung über die
Schutzfähigkeit der Diensterfindung die Schieds-
stelle (§ 29) anruft."
2. § 17 Abs. 4 wird§ 17 Abs. 3.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über den Beitritt des Reichs
zu dem Madrider Abkommen betreffend die Unter-
drückung fals eher Herkunftsangaben auf Waren
§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Beitritt des
100 Reichs zu dem Madrider Abkommen betreffend die
Unterdrückung falscher Herkunftsangaben auf Wa-
ren vom 21. März 1925 (Reichsgesetzbl. II S. 115)
200 erhält folgende Fassung:
,, (2) Die Beschlagnahme wird durch die Zollbe-
hörde vorgenommen; diese ordnet auch die zur
300" Beseitigung falscher Angaben erforderlichen Maß-
nahmen an. Wird den Anordnungen der Zollbe-
hörde nicht entsprochen oder ist die Beseitigung
untunlich, so ordnet die Zollbehörde die Einzie-
hung der Waren an. Die Beschlagnahme und die
40 Einziehung können mit den Rechtsmitteln ange-
fochten werden, die im Bußgeldverfahren nach
60 dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die
70" Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind."
Artikel 7
Obergangs- und Schlußbestimmungen
§ 1
Patentanmeldungen und Patente
(1) Für Patentanmeldungen, deren Bekannt-
machung das Patentamt bis zum Inkrafttreten dieses
Gesetzes bereits beschlossen hat, verbleibt es bei
den bisherigen Vorschriften; jedoch sind für die
Entrichtung von Jahresgebühren für das nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnende dritte und
jedes weitere Jahr nach dem auf die Anmeldung
folgenden Tage die Vorschriften des Patentgesetzes
in der Fassung dieses Gesetzes anzuwenden. Das
gleiche gilt für noch nicht bekanntgemachte Patent-
anmeldungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes

Nr. 56 Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. September 1967 961
vom Patentamt rnil der Begründung zurückgewiesen
worden sind, cli:iß eine nach §§ 1, 2 und 4 Abs. 2
patentfähige Erfindung nicht vorliege.
(2) Im übrigen sind auf die bei Inkrafttreten die-
ses Gesetzes noch nicht erledigten Patentanmeldun-
gen die Vorschriften des Patenlgesetzes in der Fas-
sung dieses Gesetzes mit folgender Maßgabe anzu-
wenden:
1. Die VerölJen Uichu ng des Hin weises über die
Möglichkeit der Einsicht in die Akten nicht be-
kanntgemachter PatentanmeJdungen (§ 24 Abs. 4
Satz 1) erfolgt nicht vor Ablauf von sechs Mona-
ten nach einer Benachrichtigung des Patentsuchers
oder nach einer vom Präsidenten des Patentamts
im Patentblütt zu veröffentlichenden entspre-
chenden Mitteilung, in der die Patentanmeldun-
gen in allgemeiner Form zu bezeichnen sind, und
nicht vor Ablauf der Frist des § 24 Abs. 3 Nr. 2.
Nach Veröffentlichung des Hinweises nach § 24
Abs. 4 Satz 1 steht die Einsicht in die bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Teile
von Akten dieser Palentunmeldungen jedermann
frei, sofern der Patentsucher nicht bis zum Ablauf
der Sechsmonatsfrist neue vollständige Unter-
lagen (§ 26 Abs. 1) eingereicht hat. Im Falle der
Einreichung neuer Unterlagen steht nur die Ein-
sicht in diese Unterlagen, die vom Patentamt als
neu eingereicht zu kennzeichnen sind, jedermann
frei; im übrigen verbleibt es für die Einsicht in
die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes entstan-
denen Teile von Akten dieser Patentanmeldungen
bei den bisherigen Vorschriften. Die Reihenfolge
der Patentanmeldungen, für die eine Benachrich-
tigung oder Mitteilung nach Satz 1 ergeht, be-
stimmt der PrEisident des Pc1tentamts.
2. § 28 a ist nicht anzuwenden, soweit nicht in
§ 28 b seine entsprechende Anwendung bestimmt
ist.
3. Ein Antrag auf Prüfung (§ 28 b) ist erst nach der
in Nummer 1 vorgesehenen Benachrichtigung oder
Mitteilung zulässig. Die in § 28 b Abs. 2 bestimmte
Frist endet nicht vor Ablauf von zwei Jahren
nach dieser Benachrichtigung oder Mitteilung.
4. Wird der Antrag auf Prüfung vom Patentsucher
gestellt, so wird auf die mit dem Antrag zu ent-
r.ichtende Gebühr (§ 28 b Abs. 3) die Anmelde-
gebühr (§ 26 Abs. 2 Satz 1) angerechnet. Für die
Entrichtung von Jahresgebühren für Patentjahre,
die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
zu laufen begonnen haben, verbleibt es bei den
bisherigen Vorschriften.
(3) Für die Einsicht in die bis zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes entstandenen Teile der Akten von
bekanntgemachten Patentanmeldungen und erteil-
ten Patenten einschließlich der Akten eines Be-
schränkungsverf ahrens (§ 36 a) verbleibt es bei den
bisher geltenden Vorschriften; im Falle einer Be-
schwerde entscheidet der Beschwerdesenat in der
Besetzung mit einem rechtskundigen Mitglied als
Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mit-
glied und einem technischen Mitglied.
(4) Im übrigen sind für die Einsicht in Akten des
Patentamts die Vorschriften des Patentgesetzes in
der Fassung dieses Gesetzes anzuwenden.
(5) Soweit Patentanmeldungen, die bei Inkraft-
treten dieses Gesetzes noch nicht erledigt sind und
deren Bekanntmachung das Patentamt noch nicht
beschlossen hat, Erfindungen von Nahrungs-, Ge-
nuß- oder Arzneimitteln oder von Stoffen, die auf
chemischem Wege hergestellt werden, zum Gegen-
stand haben, ist § 1 Abs. 2 des Patentgesetzes in der
Fassung dieses Gesetzes anzuwenden. Insoweit gel-
ten die Patentanmeldungen als an dem Tag einge-
reicht, an dem diese Erfindungen in den Anmeldungs-
unterlagen so beschrieben sind, daß danach ihre
Benutzung durch andere Sachverständige möglich
erscheint (§ 26 Abs. 1 Satz 4 des Patentgesetzes). Die
Vorschriften, nach denen für die Anmeldung ein
früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch ge-
nommen werden kann, bleiben unberührt. Die Prio-
ritätserklärung (§ 27 Satz 1 des Patentgesetzes)
kann bis zum Ablauf von zwei Monaten nach In-
krafttreten dieses Gesetzes nachgeholt werden. Wer
im Inland den Gegenstand einer solchen Patentan-
meldung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in
Benutzung genommen oder die dazu erforderlichen
Veranstaltungen getroffen hat, ist befugt, den Ge-
genstand der Patentanmeldung für die Bedürfnisse
seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden
Werkstätten weiterzubenutzen; diese Befugnis
kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder
veräußert werden.
§ 2
Warenzeichen
Auf Warenzeichen, die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens dieses Gesetzes in der Warenzeichenrolle
eingetragen sind, sind § 5 Abs. 7, § 6 Abs. 2 und
§ 11 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 5 des Warenzeichen-
gesetzes in der Fassung dieses Gesetzes mit der
Maßgabe anzuwenden, daß die in diesen Bestim-
mungen bezeichneten Zeiträume und Fristen nicht
vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnen.
§ 3
Gebühren
(1) Gebühren, die vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes fällig geworden sind, sind nach den bis-
herigen Gebührensätzen zu entrichten.
(2) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werdende Ge-
bühr, die mit einem Antrag oder Rechtsmittel zu
entrichten ist, nach den bisherigen Gebührensätzen
rechtzeitig entrichtet, so kann der Unterschieds-
betrag zwischen der nach den bisherigen Gebühren-
sätzen und der nach diesem Gesetz zu entrichtenden
Gebühr bis zum Ablauf einer vom Patentamt zu
setzenden Frist von einem Monat nach Zustellung
nachgezahlt werden. Wird der Unterschiedsbetrag
innerhalb der vom Patentamt gesetzten Frist nach-
gezahlt, so gilt die Gebühr als rechtzeitig entrichtet.
(3) Wird eine innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes fällig werdende Ge-
bühr für die Verlängerung der Schutzdauer eines

962 Bundesgesetzblatt,
Warenzeichens nach den bisherigen Gebührensät-
zen rechtzeitig entrichtet, so ergeht die nach § 9
Abs. 2 des Warenzeichengesetzes vorgesehene
Nachricht nur für den Unterschiedsbetrag zwischen
der entrichlelen und der nach diesem Gesetz zu
entrichtenden Gebühr. Der tarifmäßige Zuschlag für
die Verspätung der Zahlung wird nicht erhoben.
§ 4
Bekanntmachung des Wortlauts geänderter Gesetze
Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,
den Wortlaut des Patentgesetzes, des Warenzeichen-
gesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes und des
Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und
des Patentgerichts in der nach diesem Gesetz gel-
tenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen
und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu be-
seitigen.
Jahrgang 1967, Teil I
§ 5
Geltung im Land Berlin
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1
des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Geset-
zes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
§ 6
Inkrafttreten
(1) Artikel 2 Nr. 23 und 24 sowie Artikel 6 treten
am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in
Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 1, Artikel 2 Nr. 1 bis 22 sowie
Artikel 7 § 1 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, §§ 2 und 4 treten
am 1. Januar 1968 in Kraft.
(3) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Oktober
1968 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 4. September 1967
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des
Bundesrates
Dr. Lemke
Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Dr. Heinemann
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1967 I S. 953. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e8b3e09e70c39cb2….