Gesetze / Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ArbnErfG§ 29 Errichtung der Schiedsstelle
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/29#abs-1 (1) Die Schiedsstelle wird beim Deutschen Patent- und Markenamt errichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/29#abs-2 (2) Die Schiedsstelle kann außerhalb ihres Sitzes zusammentreten.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 29 ArbnErfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 26.11.2013 – X ZR 3/13Arbeitnehmererfindung: Verjährungshemmung für einen Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers durch Anrufung der Schiedsstelle bei dem Deutschen Patent- und Markenamt - ProfilstrangpressverfahrenZitiert von 5
- LG Hamburg, 18.09.2015 – 308 O 198/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.09.1967 Ausfertigung
§ 29 geändert und umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. September 1967 (BGBl. I 953)
BGBl. 1967 I S. 953
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.