Gesetze / Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
ArbnErfG§ 29 Errichtung der Schiedsstelle
Stand: 01.08.2022
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/29#abs-1 (1) Die Schiedsstelle wird beim Deutschen Patent- und Markenamt errichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/29#abs-2 (2) Die Schiedsstelle kann außerhalb ihres Sitzes zusammentreten.