Gesetze / Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

ArbnErfG

§ 29 Errichtung der Schiedsstelle

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/29#abs-1 (1) Die Schiedsstelle wird beim Deutschen Patent- und Markenamt errichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbnErfG/29#abs-2 (2) Die Schiedsstelle kann außerhalb ihres Sitzes zusammentreten.

§ 28 § 30