Gesetze / Arbeitsstättenverordnung
ArbStättV§ 9 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSt%C3%A4ttV%202004/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
Änderungsverlauf
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3334)
BGBl. 2020 I S. 3334
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30.11.2016 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I 2681; 2017 I 2839)
BGBl. 2016 I S. 2681
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19.07.2010 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2010 (BGBl. I 960)
BGBl. 2010 I S. 960
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.