Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 105 Anhörung der Parteien
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/105#abs-1 (1) Vor der Fällung des Schiedsspruchs sind die Streitparteien zu hören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/105#abs-2 (2) Die Anhörung erfolgt mündlich. Die Parteien haben persönlich zu erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Die Beglaubigung der Vollmachtsurkunde kann nicht verlangt werden. Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend, soweit der Schiedsvertrag nicht anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/105#abs-3 (3) Bleibt eine Partei in der Verhandlung unentschuldigt aus oder äußert sie sich trotz Aufforderung nicht, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 105 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 15.02.2012 – 7 AZR 626/10Keine Aufhebung eines Schiedsspruchs aufgrund der Verletzung tarifvertraglicher Vorschriften zum bühnenschiedsgerichtlichen Verfahren - Tarifauslegung - Ende der Spielzeit iSv § 61 Abs 3 NV-BühneZitiert von 15
- LAG Köln, 03.06.2014 – 12 Sa 911/13Zitiert von 2
- BAG, 28.09.2016 – 7 AZR 128/14Aufhebungsklage - NichtverlängerungsmitteilungZitiert von 24
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2007 Ausfertigung
§ 105 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840)
BGBl. 2007 I S. 2840
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.