Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz

ArbGG

§ 105 Anhörung der Parteien

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/105#abs-1 (1) Vor der Fällung des Schiedsspruchs sind die Streitparteien zu hören.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/105#abs-2 (2) Die Anhörung erfolgt mündlich. Die Parteien haben persönlich zu erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Die Beglaubigung der Vollmachtsurkunde kann nicht verlangt werden. Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend, soweit der Schiedsvertrag nicht anderes bestimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/105#abs-3 (3) Bleibt eine Partei in der Verhandlung unentschuldigt aus oder äußert sie sich trotz Aufforderung nicht, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt.

§ 104 § 106