Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 105 Anhörung der Parteien
Stand: 10.06.2019
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- BAG, 15.02.2012 – 7 AZR 626/10Keine Aufhebung eines Schiedsspruchs aufgrund der Verletzung tarifvertraglicher Vorschriften zum bühnenschiedsgerichtlichen Verfahren - Tarifauslegung - Ende der Spielzeit iSv § 61 Abs 3 NV-BühneZitiert von 13
- LAG Köln, 03.06.2014 – 12 Sa 911/13Zitiert von 1
- BAG, 28.09.2016 – 7 AZR 128/14Aufhebungsklage - NichtverlängerungsmitteilungZitiert von 20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/105#abs-1 (1) Vor der Fällung des Schiedsspruchs sind die Streitparteien zu hören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/105#abs-2 (2) Die Anhörung erfolgt mündlich. Die Parteien haben persönlich zu erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Die Beglaubigung der Vollmachtsurkunde kann nicht verlangt werden. Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend, soweit der Schiedsvertrag nicht anderes bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/105#abs-3 (3) Bleibt eine Partei in der Verhandlung unentschuldigt aus oder äußert sie sich trotz Aufforderung nicht, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt.