Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 103 Zusammensetzung des Schiedsgerichts
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- BGH, 11.10.2017 – I ZB 12/17Bildung des Schiedsgerichts: Ausschluss der Mitglieder des Vertretungsorgans der Parteien vom SchiedsrichteramtZitiert von 4
- BAG, 17.11.2010 – 7 ABR 100/09Ablehnung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle wegen Befangenheit - Statthaftigkeit einer RechtsbeschwerdeZitiert von 2
- LAG Düsseldorf, 30.10.2007 – 3 Sa 1388/07Zitiert von 1
- LAG Köln, 11.07.2001 – 8 TaBV 4/01
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/103#abs-1 (1) Das Schiedsgericht muß aus einer gleichen Zahl von Arbeitnehmern und von Arbeitgebern bestehen; außerdem können ihm Unparteiische angehören. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen, dürfen ihm nicht angehören.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/103#abs-2 (2) Mitglieder des Schiedsgerichts können unter denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/103#abs-3 (3) Über die Ablehnung beschließt die Kammer des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre. Vor dem Beschluß sind die Streitparteien und das abgelehnte Mitglied des Schiedsgerichts zu hören. Der Vorsitzende des Arbeitsgerichts entscheidet, ob sie mündlich oder schriftlich zu hören sind. Die mündliche Anhörung erfolgt vor der Kammer. Gegen den Beschluß findet kein Rechtsmittel statt.