§ 25
Stand: 03.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/25#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/25#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer nach § 21 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ApoG/25#abs-3 (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 2a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 sowie in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 25 ApoG →
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- BVerfG, 19.09.2002 – 1 BvR 1385/01Zitiert von 21
- KG, 11.09.2012 – 5 U 57/11Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.