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Artikel 1 · BT-Drs. 17/13081 · S. 8

Zu Artikel 1 (Änderung des Apothekengesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Apothekengesetzes)
Zu Nummer 1
Die bisherige Abschnittsüberschrift wird dem geänderten In-
halt der folgenden Vorschriften angepasst.
Zu Nummer 2 (§§ 18, 19, 20 – neu)
Zu § 18 Absatz 1
§ 18 Absatz 1 regelt die Beleihung des Deutschen Apothe-
kerverbandes e.V. Ihm werden hoheitliche Aufgaben zur Er-
richtung eines Fonds zur Förderung der Sicherstellung des
Notdienstes von Apotheken sowie zur Abwicklung des pau-
schalen Zuschusses mit den Apotheken übertragen. Die im
Rahmen der Beleihung wahrzunehmenden Aufgaben umfas-
sen auch den Erlass von notwendigen Verwaltungsakten und
deren Vollstreckung. Die Einzelheiten richten sich nach dem
Verwaltungsverfahrens- und dem Verwaltungs-Vollstre-
ckungsgesetz des Bundes.
Der Deutsche Apothekerverband e.V. vertritt als Spitzen-
organisation auf Bundesebene die wirtschaftlichen Interes-
sen von Apothekenleiterinnen und -leitern und nimmt in
dieser Funktion bereits gesetzliche geregelte Aufgaben im
System der gesetzlichen Krankenversicherung wahr. Daher
ist es sachgerecht, ihm auch die Errichtung und Verwaltung
des Fonds zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes
von Apotheken zu übertragen. Einer Übertragung der Auf-
gaben auf eine Bundesbehörde steht die fehlende Sachnähe
der bestehenden Behörden entgegen.
Zu § 18 Absatz 2
Da der Fonds zur Förderung der Sicherstellung des Not-
dienstes von Apotheken getrennt vom sonstigen Vermögen
des Deutschen Apothekerverbandes e.V. zu errichten und zu
verwalten ist, sind die damit verbundenen Kosten aus den
Einnahmen des Fonds zu bestreiten.
Zu § 18 Absatz 3
Als Beliehener muss der Deutsche Apothekerverband e.V.
staatlicher Aufsicht unterstellt werden. Die Rechts- und
Fachaufsicht wird dem Bundesministerium für Gesundheit
übertragen. Insbesondere auch im Hinblick a

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.919 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/13081, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 29.284–38.203 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.18) +D1D2D3 · Prüfwert 67f3c8dfaed9dfa9….

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