Gesetze / Apothekenbetriebsordnung
ApBetrO§ 15 Vorratshaltung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Apothekenleiter hat die Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte, die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendig sind, in einer Menge vorrätig zu halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für eine Woche entspricht. Darüber hinaus sind in der Apotheke vorrätig zu halten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Apothekenleiter muss sicherstellen, dass die Arzneimittel mit folgenden Wirkstoffen entweder in der Apotheke vorrätig gehalten werden oder kurzfristig beschafft werden können:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ApoBetrO%201987/15?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Leiter einer krankenhausversorgenden Apotheke muß die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Patienten des Krankenhauses notwendigen Arzneimittel und, soweit nach dem Versorgungsvertrag vorgesehen, Medizinprodukte in einer Art und Menge vorrätig halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für zwei Wochen entspricht. Diese Arzneimittel und Medizinprodukte sind aufzulisten.
Änderungsverlauf
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01.08.2023 in Kraft
§ 15 eingefügt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 197)
BGBl. 2023 I Nr. 197
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1309)
BGBl. 2021 I S. 1309
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29.03.2021 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 9b des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I 370)
BGBl. 2021 I S. 370
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05.06.2012 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 (BGBl. I 1254)
BGBl. 2012 I S. 1254
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