Gesetze / Anzeigenverordnung

AnzV

§ 13 Vorlage von Unterlagen nach § 26 des Kreditwesengesetzes (Jahresabschlüsse, Lage- und Prüfungsberichte)

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund

Bei der Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses ist der Tag der Feststellung anzugeben.

←§ 12 →§ 14