Gesetze / Anzeigenverordnung AnzV § 13 Vorlage von Unterlagen nach § 26 des Kreditwesengesetzes (Jahresabschlüsse, Lage- und Prüfungsberichte) Stand: 10.06.2019 Bund Bei der Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses ist der Tag der Feststellung anzugeben.