Gesetze / Anzeigenverordnung

AnzV

§ 13 Vorlage von Unterlagen nach § 26 des Kreditwesengesetzes (Jahresabschlüsse, Lage- und Prüfungsberichte)

Stand: 10.06.2019

Bund

Bei der Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses ist der Tag der Feststellung anzugeben.

§ 12 § 14