Gesetze / Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz
AntarktUmwSchProtAG§ 9 Öffentliche Auslegung, Einwendungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG/9#abs-1 (1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Untersuchung nach § 8 Abs. 3 sind, mit Ausnahme der Unterlagen nach § 4 Abs. 2 Satz 1, am Sitz des Umweltbundesamtes neunzig Tage zur Einsicht auszulegen. Während der Auslegungsfrist können beim Umweltbundesamt Einwendungen zu der Untersuchung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift abgegeben werden. Schriftliche oder elektronische Einwendungen sollen auch in englischer Sprache eingebracht werden. Wird eine Übersetzung in die englische Sprache nicht unverzüglich eingebracht, so kann das Umweltbundesamt auf Kosten des Einwenders selbst eine solche beschaffen und von diesem hierfür in Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten einen Vorschuß verlangen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG/9#abs-2 (2) Das Umweltbundesamt hat die Auslegung mindestens drei Wochen vorher im Bundesanzeiger öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG/9#abs-3 (3) Nach Ablauf der Auslegungsfrist sind die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu dem Genehmigungsantrag mit dem Antragsteller und den Einwendern zu erörtern.
Änderungsverlauf
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25.07.2013 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I 2749)
BGBl. 2013 I S. 2749
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.