Gesetze / Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz
AntarktUmwSchProtAG§ 8 Genehmigungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG/8#abs-1 (1) Tätigkeiten, die mehr als geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen erwarten lassen, bedürfen einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG/8#abs-2 (2) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselbständiger Teil des Verfahrens zur Erteilung der Genehmigung. Sie dient der Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen der Tätigkeit auf die in § 3 Abs. 4 dieses Gesetzes genannten Schutzgüter. Sie wird unter Einbeziehung der Öffentlichkeit entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG/8#abs-3 (3) Hierzu hat der Antragsteller eine Untersuchung der Tätigkeit und ihrer Umweltauswirkungen in deutscher und englischer Sprache vorzulegen, die insbesondere folgende Angaben enthalten muß: