Gesetze / Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz

AntarktUmwSchProtAG

§ 10 Unterrichtung der Parteien des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag und des Ausschusses für Umweltschutz

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG/10#abs-1 (1) Die Untersuchung nach § 8 Abs. 3 wird jeder Vertragspartei des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag übermittelt. Bei der Übermittlung ist darauf hinzuweisen, daß etwaige Stellungnahmen innerhalb einer Frist von neunzig Tagen abzugeben sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AntarktUmwSchProtAG/10#abs-2 (2) Die Untersuchung nach § 8 Abs. 3 wird dem Ausschuß für Umweltschutz im Sinne des Artikels 11 des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag übermittelt.

§ 9 § 11