Gesetze / Antragsfristverordnung
AnFrV§ 1
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- VG Berlin, 23.09.2021 – 29 K 8/21
- VG Berlin, 13.03.2014 – 29 K 260.12Zitiert von 1
- VG Berlin, 17.05.2013 – 29 K 83.12
- VG Berlin, 22.03.2010 – 29 K 130.10
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Die in § 7 Abs. 3 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes bestimmte Frist zur Stellung von Anträgen nach § 1 Abs. 4 in Verbindung mit dem Dritten Abschnitt des Vermögenszuordnungsgesetzes auf Restitution wird bis zum 31. Dezember 1995 verlängert.