Gesetze / Antragsfristverordnung
AnFrV§ 2
Stand: 10.06.2019
Die in § 7 Abs. 3 Satz 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes bestimmte Frist zur Stellung von Anträgen nach § 1 Abs. 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes auf Übertragung von Vermögenswerten nach § 4 Abs. 2 des Kommunalvermögensgesetzes wird bis zum 31. Dezember 1994 verlängert.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 2 AnFrV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Berlin, 26.01.2017 – 29 K 67.16Zitiert von 1
- VG Berlin, 23.01.2014 – 27 K 294.10Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.