Gesetze / Altersteilzeitgesetz
AltTZG 1996§ 7 Berechnungsvorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltTZG%201996/7#abs-1 (1) Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer, wenn er in dem Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt hat. Hat das Unternehmen nicht während des ganzen nach Satz 1 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so beschäftigt der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Unternehmens in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt hat. Ist das Unternehmen im Laufe des Kalenderjahrs errichtet worden, in dem die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, so beschäftigt der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 50 Arbeitnehmer, wenn nach der Art des Unternehmens anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 50 nicht überschreiten wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltTZG%201996/7#abs-2 (2) Für die Berechnung der Zahl der Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 ist der Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate vor dem Beginn der Altersteilzeitarbeit des Arbeitnehmers maßgebend. Hat ein Betrieb noch nicht zwölf Monate bestanden, ist der Durchschnitt der Kalendermonate während des Zeitraums des Bestehens des Betriebes maßgebend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltTZG%201996/7#abs-3 (3) Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Absatz 1 und 2 bleiben schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie Auszubildende außer Ansatz. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden sind mit 0,5 und mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AltTZG%201996/7#abs-4 (4) Bei der Ermittlung der Zahl der in Altersteilzeitarbeit beschäftigten Arbeitnehmer nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 sind schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 7 AltTZG 1996 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 23.01.2007 – 9 AZR 393/06Altersteilzeit: Umfang des Anspruchs auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses nach § 2 TV ATZ und Zulässigkeit der rückwirkenden Vertragsänderung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- BSG, 14.05.2014 – B 11 AL 9/13 RFörderung der Altersteilzeitarbeit - Erstattung von Aufstockungsbeträgen an den Arbeitgeber - Wiederbesetzung des freigemachten Arbeitsplatzes bei Verringerung des zeitlichen Umfangs - versicherungspflichtige Beschäftigung - Beseitigung der Arbeitslosigkeit
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 95 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848 742)
BGBl. 2003 I S. 2848
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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20.12.1999 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I 2494)
BGBl. 1999 I S. 2494
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.