Gesetze / Landesrecht Brandenburg / AltPflHilfeAPrV · GVBl.II/12, [Nr. 30]
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegehelferin und des Altenpflegehelfers im Land Brandenburg (Altenpflegehilfe-Ausbildungs-Prüfungsverordnung - AltPflHilfeAPrV)
20 Normen · Ausgangsfassung vom 27.04.2012 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- § 1 Gliederung der Ausbildung
- § 2 Praktische Ausbildung
- § 3 Staatliche Prüfung
- § 4 Prüfungsausschuss
- § 5 Zulassung zur Prüfung
- § 6 Niederschriften
- § 7 Benotung
- § 8 Bestehen und Wiederholung der Prüfung, Zeugnis
- § 9 Rücktritt von der Prüfung
- § 10 Versäumnisfolgen, Unterbrechung der Prüfung
- § 11 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
- § 12 Prüfungsunterlagen
- § 12a Schriftlicher Teil der Prüfung
- § 13 Mündlicher Teil der Prüfung
- § 14 Praktischer Teil der Prüfung
- § 15 Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
- § 16 Antragstellung und Zulassung
- § 17 Besondere Verfahrensvorschriften für die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler
- § 18 Erlaubnisurkunde
- § 19 Inkrafttreten
- Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1)
- Anlage 2 (zu § 1 Absatz4)
- Anlage 3 (zu § 8 Absatz 2)
- Anlage 4 (zu § 18)
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
24.02.2020 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Februar 2020 (GVBl.II/20, [Nr. 8], S.7)
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Historischer Änderungsnachweis
17.08.2017 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 17.08.2017
Inhaltsübersicht, §§ 3, 4, 5, 7, 8, 9 geändert; § 12a eingefügt; § 19 aufgehoben; § 20 wird § 19; Anlage 3 geändert
GVBl. II 2017, Nr. 46
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).