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AltPflHilfeAPrV

§ 15 Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflHilfeAPrV/15#abs-1 (1) Der Abschluss der Ausbildung in der Altenpflegehilfe kann auch durch eine staatliche Prüfung in Form der Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler nach den Regelungen des § 3 Absatz 1 erworben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflHilfeAPrV/15#abs-2 (2) Die Prüfung findet an staatlich anerkannten Altenpflegeschulen statt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflHilfeAPrV/15#abs-3 (3) Grundsätzlich findet die Prüfung zu den Terminen der regulären Prüfung statt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflHilfeAPrV/15#abs-4 (4) Die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler ist kostenpflichtig. Die Kosten werden von der mit der Durchführung der staatlichen Prüfung beauftragten Altenpflegeschule erhoben.

§ 14 § 16