Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Altenpflegehilfe-Ausbildungs-Prüfungsverordnung
AltPflHilfeAPrV§ 3 Staatliche Prüfung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflHilfeAPrV/3#abs-1 (1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildung nach § 1 Absatz 1 umfasst einen schriftlichen, einen mündlichen und einen praktischen Teil.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflHilfeAPrV/3#abs-2 (2) Der schriftliche und der mündliche Teil der Prüfung werden an der Altenpflegeschule abgelegt, an der die Ausbildung abgeschlossen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflHilfeAPrV/3#abs-3 (3) Die zuständige Behörde kann von der Regelung nach Absatz 2 aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die vorsitzenden Mitglieder der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflHilfeAPrV/3#abs-4 (4) Der praktische Teil der Prüfung wird abgelegt:
in einer Einrichtung nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 des Brandenburgischen Altenpflegehilfegesetzes, in der die Schülerin oder der Schüler ausgebildet worden ist, oder
in der Wohnung einer pflegebedürftigen Person, die von einer Einrichtung nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 des Brandenburgischen Altenpflegehilfegesetzes betreut wird und diese Einrichtung die Schülerin oder den Schüler ausgebildet hat.