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AltPflHilfeAPrV

§ 17 Besondere Verfahrensvorschriften für die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflHilfeAPrV/17#abs-1 (1) Vor Prüfungsbeginn sind durch die Nichtschülerin oder den Nichtschüler folgende Unterlagen in der prüfenden Schule vorzulegen:

der Zulassungsbescheid,

der Personalausweis oder der Reisepass und

ein Nachweis über die bezahlten Prüfungskosten.

Nur bei vollständiger Vorlage vorbezeichneter Nachweise besteht das Recht auf Teilnahme an der Prüfung. Der Personalausweis oder der Reisepass ist auf Anforderung vor jedem Prüfungsteil vorzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflHilfeAPrV/17#abs-2 (2) Über die bestandene oder die nicht bestandene staatliche Prüfung wird das Zeugnis oder die entsprechende schriftliche Mitteilung nach § 8 Absatz 2 erteilt mit dem Vermerk „Die Prüfung wurde als Nichtschülerin oder Nichtschüler abgelegt.“ oder „Die Prüfung wurde als Nichtschülerin oder Nichtschüler abgelegt und nicht bestanden.“

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflHilfeAPrV/17#abs-3 (3) Ansonsten gelten alle anderen Regelungen dieser Verordnung auch für Nichtschülerinnen und Nichtschüler.

§ 16 § 18