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AltPflHilfeAPrV

§ 5 Zulassung zur Prüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflHilfeAPrV/5#abs-1 (1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet auf schriftlichen Antrag der Schülerin oder des Schülers über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als sechs Wochen vor dem Ende der Ausbildung liegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflHilfeAPrV/5#abs-2 (2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:

der Personalausweis oder der Reisepass in amtlich beglaubigter Form und

die Bescheinigung nach § 1 Absatz 4 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflHilfeAPrV/5#abs-3 (3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflHilfeAPrV/5#abs-4 (4) Die besonderen Belange von Prüflingen mit Behinderung sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen.

§ 4 § 6