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AltPflHilfeAPrV

§ 10 Versäumnisfolgen, Unterbrechung der Prüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflHilfeAPrV/10#abs-1 (1) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler einen Prüfungstermin oder unterbricht die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht unternommen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AltPflHilfeAPrV/10#abs-2 (2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses. § 9 Absatz 1 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

§ 9 § 11