Gesetze / Alkoholsteuerverordnung
AlkStV§ 20 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. In der Erlaubnis sind die Räume, die Flächen und die Einrichtungen der Abfindungsbrennerei zu bestimmen. Die Erlaubnis kann befristet werden. Das zuständige Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht weitere Bestimmungen treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 7 zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/20?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt keine Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei, wenn zu der Brennereieinrichtung ein Dauerbrenngerät, ein Brenngerät mit Dampfeinleitung oder mehrere Brenngeräte gehören. Die Dampfeinleitung aus dem Wasserbad des Brenngerätes in den Auslaufstutzen der Brennblase ist zulässig. Das zuständige Hauptzollamt kann Ausnahmen beim Verbot mehrerer Brenngeräte zulassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/20?asof=2019-06-10#abs-4 (4) § 4 Absatz 6 sowie § 8 Absatz 1 und 4 Satz 4 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/20?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Sollen Teile der Betriebseinrichtung zu anderen Zwecken als der Alkoholgewinnung verwendet werden, ist dies dem zuständigen Hauptzollamt spätestens drei Werktage vor der Verwendung anzuzeigen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen, insbesondere die angezeigte Betriebszeit auf das erforderliche Maß beschränken.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 20 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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14.08.2020 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2020 (BGBl. I 1960)
BGBl. 2020 I S. 1960
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.