Gesetze / Alkoholsteuerverordnung
AlkStV§ 20 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei
Stand: 08.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/20#abs-1 (1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. In der Erlaubnis sind die Räume, die Flächen und die Einrichtungen der Abfindungsbrennerei zu bestimmen. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden. Das Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht weitere Bestimmungen treffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/20#abs-2 (2) Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach § 7 zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/20#abs-3 (3) Das Hauptzollamt erteilt keine Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbrennerei, wenn zu der Brennereieinrichtung ein Dauerbrenngerät, ein Brenngerät mit Dampfeinleitung oder mehrere Brenngeräte gehören. Die Dampfeinleitung aus dem Wasserbad des Brenngerätes in den Auslaufstutzen der Brennblase ist zulässig. Das Hauptzollamt kann Ausnahmen beim Verbot mehrerer Brenngeräte zulassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/20#abs-4 (4) § 4 Absatz 6 sowie § 8 Absatz 1, 2 und 5 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/20#abs-5 (5) Sollen Teile der Betriebseinrichtung zu anderen Zwecken als der Alkoholgewinnung verwendet werden, ist dies dem Hauptzollamt spätestens drei Werktage vor der Verwendung anzuzeigen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen, insbesondere die angezeigte Betriebszeit auf das erforderliche Maß beschränken.