Gesetze / Alkoholsteuerverordnung
AlkStV§ 4 Steuerlager, Anforderung an die Einrichtung
Stand: 08.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/4#abs-1 (1) Ein Steuerlager umfasst
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/4#abs-2 (2) In einem Steuerlager dürfen Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/4#abs-3 (3) Ein Steuerlager ist so einzurichten, dass im Rahmen der Steueraufsicht der Ablauf der Herstellung, der Be- oder Verarbeitung sowie der Verbleib der Alkoholerzeugnisse verfolgt werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/4#abs-4 (4) Eine Verschlussbrennerei muss so eingerichtet sein, dass sämtliche alkoholhaltigen Dämpfe innerhalb einer Anlage zu Alkohol verdichtet werden und der gesamte Alkohol in die zu seiner Erfassung bestimmte Vorrichtung fließt. Solche Vorrichtungen sind Sammelgefäße oder amtliche Messuhren. Die Menge des erzeugten Alkohols ist durch eine Abnahme amtlich festzustellen. Das Hauptzollamt regelt die Einzelheiten der Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Verschlusssicherheit und der Abnahme.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/4#abs-5 (5) Amtliche Verschlüsse dürfen grundsätzlich nur durch Beamte der Zollverwaltung gelöst werden. Ist die Lösung von Verschlüssen unvermeidlich, um eine große Gefahr oder einen bedeutenden Schaden abzuwenden, und sind Beamte der Zollverwaltung nicht zur Stelle, darf der Betriebsinhaber die Verschlüsse ausnahmsweise selbstständig lösen. Er hat hierzu, soweit möglich, einen Zeugen oder eine Zeugin hinzuzuziehen und muss sofort das Hauptzollamt benachrichtigen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStV/4#abs-6 (6) Das Hauptzollamt kann unter Berücksichtigung von Belangen der Steueraufsicht bestimmen, dass