§ 8 Begünstigte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Begünstigte, die Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
und eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 13 der Systemrichtlinie) vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für den Empfang unter Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für Begünstigte nach Absatz 1 näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfachung bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet anstelle einer Freistellungsbescheinigung andere geeignete Dokumente zuzulassen.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.