§ 15 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
Stand: 13.02.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/15#abs-1 (1) Alkoholerzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/15#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Alkoholerzeugnisse geleistet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/15#abs-3 (3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Sicherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn Alkoholerzeugnisse, die für Steuerlager im Steuergebiet oder für Begünstigte (§ 8) im Steuergebiet bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/15#abs-4 (4) Die Alkoholerzeugnisse sind unverzüglich
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/15#abs-5 (5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Alkoholerzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme oder Übernahme.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/15#abs-6 (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung, zu erlassen; dabei kann es