§ 36 Bußgeldvorschriften
Stand: 13.02.2023
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/36#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/36#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/36#abs-3 (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Alkohol gewinnt oder reinigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/36#abs-4 (4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 Alkohol anbietet, handelt oder erwirbt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/36#abs-5 (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.