§ 16 Ausfuhr
Stand: 13.02.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/16#abs-1 (1) Alkoholerzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Alkoholerzeugnisse
Satz 1 gilt auch, wenn Alkoholerzeugnisse über Drittländer oder Drittgebiete befördert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/16#abs-2 (2) Der Steuerlagerinhaber, der registrierte Versender oder der Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Alkoholerzeugnissen erlangt hat, hat die Alkoholerzeugnisse unverzüglich auszuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/16#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Alkoholerzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/16#abs-4 (4) Für die Verfahrensvorschriften, die Sicherheitsleistung und die Zulassung von Verfahrensvereinfachungen gilt für die unmittelbare Ausfuhr aus dem Steuergebiet § 14 Absatz 2 und 5, für die Ausfuhr über andere Mitgliedstaaten § 15 Absatz 2 und 6 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/16#abs-5 (5) Für den Ausgang von Alkoholerzeugnissen in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Union vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.