Gesetze / Alkoholsteuergesetz

AlkStG

§ 36 Bußgeldvorschriften

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/36?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 14 Absatz 3, § 15 Absatz 4 oder § 16 Absatz 2 ein Alkoholerzeugnis nicht oder nicht rechtzeitig aufnimmt, nicht oder nicht rechtzeitig übernimmt, nicht oder nicht rechtzeitig befördert oder nicht oder nicht rechtzeitig ausführt oder
2.
entgegen § 24 Absatz 3, § 25 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 4, Absatz 6 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/36?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinn des § 381 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 den in einer Abfindungsbrennerei gewonnenen Alkohol in einen anderen Mitgliedstaat, ein Drittland oder ein Drittgebiet befördert oder
2.
entgegen § 32 Absatz 2 Nummer 1 ein Brenn- oder Reinigungsgerät oder entgegen § 32 Absatz 2 Nummer 2 einen anderen Gegenstand oder eine Vorrichtung anbietet, abgibt oder besitzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/36?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Alkohol gewinnt oder reinigt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/36?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 Alkohol anbietet, handelt oder erwirbt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/36?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 31 § 33