§ 16 Ausfuhr
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Alkoholerzeugnisse dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Alkoholerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Steuerlagerinhaber, der registrierte Versender oder der Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Alkoholerzeugnissen erlangt hat, hat die Alkoholerzeugnisse unverzüglich auszuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Alkoholerzeugnisse das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn die Alkoholerzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AlkStG/16?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die Verfahrensvorschriften, die Sicherheitsleistung und die Zulassung von Verfahrensvereinfachungen gilt für die unmittelbare Ausfuhr aus dem Steuergebiet § 14 Absatz 2 und 5, für die Ausfuhr über andere Mitgliedstaaten § 15 Absatz 2 und 6 entsprechend.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
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