Gesetze / Einführungsgesetz zum Aktiengesetz
AktGEG§ 7 Mitteilungspflicht von Beteiligungen
Stand: 10.06.2019
Die Mitteilungspflichten nach §§ 20, 21 und 328 Abs. 3 des Aktiengesetzes gelten auch für Beteiligungen, die beim Inkrafttreten des Aktiengesetzes bestehen. Die Beteiligungen sind binnen eines Monats nach dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes mitzuteilen.
Änderungsverlauf
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 7 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 10 Abs. 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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