§ 59 Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
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Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 AktG 1/24
- BFH, 29.07.1992 – II R 39/89Zitiert von 8
- BGH, 13.11.2007 – XI ZR 294/07Zitiert von 4
- OLG Brandenburg, 21.04.2015 – 6 U 189/12Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 26.03.2015 – 15 U 266/07
- OLG Hamm, 16.12.2010 – 15 W 538/10Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/59#abs-1 (1) Die Satzung kann den Vorstand ermächtigen, nach Ablauf des Geschäftsjahrs auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn einen Abschlag an die Aktionäre zu zahlen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/59#abs-2 (2) Der Vorstand darf einen Abschlag nur zahlen, wenn ein vorläufiger Abschluß für das vergangene Geschäftsjahr einen Jahresüberschuß ergibt. Als Abschlag darf höchstens die Hälfte des Betrags gezahlt werden, der von dem Jahresüberschuß nach Abzug der Beträge verbleibt, die nach Gesetz oder Satzung in Gewinnrücklagen einzustellen sind. Außerdem darf der Abschlag nicht die Hälfte des vorjährigen Bilanzgewinns übersteigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/59#abs-3 (3) Die Zahlung eines Abschlags bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.