§ 59 Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/59#abs-1 (1) Die Satzung kann den Vorstand ermächtigen, nach Ablauf des Geschäftsjahrs auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn einen Abschlag an die Aktionäre zu zahlen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/59#abs-2 (2) Der Vorstand darf einen Abschlag nur zahlen, wenn ein vorläufiger Abschluß für das vergangene Geschäftsjahr einen Jahresüberschuß ergibt. Als Abschlag darf höchstens die Hälfte des Betrags gezahlt werden, der von dem Jahresüberschuß nach Abzug der Beträge verbleibt, die nach Gesetz oder Satzung in Gewinnrücklagen einzustellen sind. Außerdem darf der Abschlag nicht die Hälfte des vorjährigen Bilanzgewinns übersteigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/59#abs-3 (3) Die Zahlung eines Abschlags bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 59 AktG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 AktG 1/24
- BFH, 16.12.1998 – I R 50/95Zitiert von 3
- BFH, 29.07.1992 – II R 39/89Zitiert von 9
- BGH, 13.11.2007 – XI ZR 294/07Zitiert von 4
- BFH, 26.11.1998 – IV R 52/96Zitiert von 8
- OLG Brandenburg, 21.04.2015 – 6 U 189/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 26.03.2015 – 15 U 266/07
- OLG Hamm, 16.12.2010 – 15 W 538/10Zitiert von 3
- LAG Köln, 04.08.2005 – 6 (4) Sa 527/05
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 59 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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15.08.1969 Ausfertigung
§ 59 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. August 1969 (BGBl. I 1171)
BGBl. 1969 I S. 1171
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