Gesetze / Aktiengesetz

AktG

§ 277 Wirkung der Eintragung der Nichtigkeit

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/277#abs-1 (1) Ist die Nichtigkeit einer Gesellschaft auf Grund rechtskräftigen Urteils oder einer Entscheidung des Registergerichts in das Handelsregister eingetragen, so findet die Abwicklung nach den Vorschriften über die Abwicklung bei Auflösung statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/277#abs-2 (2) Die Wirksamkeit der im Namen der Gesellschaft vorgenommenen Rechtsgeschäfte wird durch die Nichtigkeit nicht berührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/277#abs-3 (3) Die Gesellschafter haben die Einlagen zu leisten, soweit es zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten nötig ist.

§ 276 § 278