§ 12 Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Vorzugsaktien können nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Mehrstimmrechte sind unzulässig.
Änderungsverlauf
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11.12.2023 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 354)
BGBl. 2023 I Nr. 354
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27.04.1998 Ausfertigung
§ 12 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. April 1998 (BGBl. I 786)
BGBl. 1998 I S. 786
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.